Rz. 115
Im Laufe der Entwicklung seit dem Urteil des BGH zur Kernbereichslehre im Jahre 2004 betont der BGH tendenziell mehr und mehr die Anpassung des Ehevertrages an die gegenwärtigen Verhältnisse und damit den Ausgleich entstandener ehebedingte Nachteile.[99]
Rz. 116
Schließlich hat der BGH auch in seinen neuesten Entscheidungen seinen Standpunkt verdeutlicht, dass der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich und ein Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes regelmäßig nicht sittenwidrig, also im Wege der Bestandskontrolle nicht zu beanstanden sei.[100]
Rz. 117
Es gilt weiterhin, dass die Ehegatten mit dem Ausschluss des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft lediglich von einer im Gesetz eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch machen.
Rz. 118
Der BGH äußert sich jedoch im Zusammenhang mit dem Güterrecht deutlich zu den unter unfairen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Der BGH erklärt, dass eine Beanstandung sich insbesondere aus Umständen außerhalb der Vertragsurkunde ergeben kann, die eine subjektive Imparität insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit oder einer intellektuellen Unterlegenheit beweisen.[101] Insofern relativiert der BGH die Rangabstufung im Rahmen der Kernbereichslehre des Scheidungsfolgenrechts unter Heranziehung subjektiver Maßstäbe.[102]
Rz. 119
Insgesamt bedeutet dies, dass es nunmehr auch verstärkt auf die subjektive Seite ankommt. Im ersten Leitsatz des Urteils des BGH vom 31.10.2012[103] heißt es:
Zitat
Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Alleine aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhaltes ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.
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