Rz. 281

Der gesetzliche Güterstand nach deutschem Recht ist gem. § 1363 BGB die Zugewinngemeinschaft. Es kann ein anderer Güterstand vereinbart werden. Der Güterstand unterliegt damit der freien Disposition der Ehegatten. Der Güterstand kann nur in der Form eines Ehevertrages gem. §§ 1408 f. BGB variiert werden.

 

Rz. 282

Die Zugewinngemeinschaft wurde erst zum 1.7.1958 durch das Gleichberechtigungsgesetz eingeführt. In der Zeit von 1900 bis zum 31.3.1953 galt der gesetzliche Güterstand der ehemännlichen Nutzwaltung, für Ehen, die in der Zeit vom 1.4.1953 bis zum 30.6.1958 geschlossen wurden, galt der Güterstand der Gütertrennung. Nach der Verkündung des Gleichberechtigungsgesetzes im Juni 1957 und damit der Einführung der Zugewinngemeinschaft hatten die Ehegatten die Möglichkeit, bis zum 30.6.1958 durch einseitige notariell zu beurkundende Erklärung die Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand auch über den 1.7.1958 hinaus zu wählen. Wurde von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, galt im Folgenden der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine ähnliche Situation besteht für Ehen, die in der ehemaligen DDR geschlossen wurden. Durch Art. 235 § 4 EGBGB wurde der Güterstand in den gesetzlichen Güterstand des BGB und damit in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft übergeleitet. Auch insoweit bestand das Wahlrecht, das vorherige Güterrecht der DDR zu wählen und damit die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. In beiden Situationen ist in der Regel von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht worden, dennoch ist dies abzufragen, da hierdurch die Erbquote bestimmt wird.

 

Rz. 283

Bei Ehen mit Auslandsbezug ergibt sich der maßgebliche Güterstand aus Art. 15, 14 EGBGB. Davon ausgenommen sind Vertriebene und Flüchtlinge, die unter den Anwendungsbereich des Gesetztes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VFGüterstandsG) fallen, für diese gilt das deutsche Recht unmittelbar. Voraussetzung ist, dass sie Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des deutschen Rechts, aber einen gesetzlichen Güterstand nach einem außerhalb des deutschen Rechtes liegenden Rechtes haben.[212]

 

Rz. 284

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Güterstandes ist die Eheschließung. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Nach Art. 14 EGBGB wird zum einen auf das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, und dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes abgestellt, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand. Maßgeblich kann damit für die Bestimmung des Erbanspruches des Ehegatten der Güterstand des Landes, in dem die Eheschließung erfolgte, werden. Dieses Güterrechtsstatut ist aufgrund der Bezugnahme zum Zeitpunkt der Eheschließung unwandelbar, es gilt die "Versteinerung des Güterstandes".[213] Später eintretende Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten berühren das mit der Eheschließung begründete Güterrechtsstatut grundsätzlich nicht, die einmal berufene Rechtsordnung bleibt maßgeblich.[214] Auch der spätere Wechsel der Staatsbürgerschaft ändert die güterrechtliche Wirkung nicht.[215]

 

Rz. 285

Abweichend von dieser Versteinerung des Güterstandes muss geprüft werden, ob das Recht, auf das nach Art. 15, 14 EGBGBG verwiesen wird, eine Rückverweisung auf das Recht am gewöhnlichen Wohnort vornimmt. Eine solche Rückverweisung wird von dem deutschen Recht nach Art 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB angenommen.[216] Entgegen der Annahme, es werde auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende Recht ohne nachfolgende Änderungen verwiesen, ist entschieden worden, dass das Recht nach Maßgabe der zwischenzeitlichen Änderungen anzuwenden ist. Ist nach dem Zeitpunkt der Eheschließung das Recht der damaligen Sowjetunion anzuwenden, ist zu berücksichtigen, dass die Gesetzgebungshoheit der Sowjetunion auf die Folgestaaten der russischen Föderation übergegangen ist. In der russischen Föderation ist das neue Familiengesetzbuch vom 29.12.1995 (FGB) in Kraft getreten. Anwendung findet dieses auch bei Ehen, die vor Inkrafttreten geschlossen wurden, die fraglichen Rechte und Ansprüche aber erst nach Inkrafttreten entstanden sind. Erbrechtliche Ansprüche aus der Zeit nach Inkrafttreten des FGB fallen damit unter diesen Anwendungsbereich. Es findet die kollisionsrechtliche Bestimmung aus Art. 161 Abs. 1 FGB Anwendung, mit der Folge, dass auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes verwiesen wird.[217]

 

Rz. 286

Die Rom-III-Verordnung beeinflusst den Güterstand nicht. Sie erstreckt sich nur auf die Frage der Anwendung der Bestimmungen für den Fall der Ehescheidung, Art. 1 Rom III VO, güterrechtliche Bestimmungen werden nicht erfasst.[218] Aufgrund der grundsätzlichen "Versteinerung des Güterstandes" erlangt das Güterrecht benachbarter Staaten für eine Erbauseinandersetzung Bedeutung.[219]

 

Rz. 287

Die Auswirkungen der jeweiligen Güterstände für den Fall der Sc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge