Rz. 574

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch notarielle Vereinbarung (Ehevertrag) endet der gesetzliche Güterstand nach dem Inhalt (Zeitpunkt, Rechtsfolgen) der beurkundeten Vereinbarung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge