Rz. 44

Zu den Kosten von Eheverträgen: Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem (§ 39 Abs. 3 KostO). Die Schulden werden gemäß § 39 Abs. 3 S. 2 KostO abgezogen, aber nur von dem Vermögen des betroffenen Ehegatten.

 

Rz. 45

Hinsichtlich der Kosten eines Vertrages muss auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung gem. § 5 KostO hingewiesen werden. Die Urkunde muss zwar nicht, sollte aber auch die Regelung enthalten, wer die Kosten trägt.

Sinnvoll ist es auch, in Scheidungsvereinbarungen festzuhalten, wie die Kosten von Rechtsanwalt und Gericht im Falle der Scheidung verteilt werden.

 

Rz. 46

Folgende Formulierung bietet sich an:

 

Formulierungsbeispiel

Jede Partei trägt die Kosten ihres Rechtsanwalts selbst. Die Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Scheidung trägt…. Die Notargebühren für die Beurkundung dieser Niederschrift trägt…

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