Rz. 102

Es sind deshalb Fälle denkbar, in denen bereits die Wirksamkeitskontrolle, also die Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages bei Vertragsschluss, eine güterrechtliche Vereinbarung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Dies kann aber wegen der nachrangigen Einordnung des Güterrechts in die Kernbereichslehre des BGH nur in extremen Ausnahmefällen vorstellbar sein.[85] Dies ist u.U. dann denkbar, wenn die Beanstandung im subjektiven Bereich liegt, also beispielsweise, wenn der benachteiligte Ehegatte die Gütertrennung unter massivem Druck zu akzeptieren hatte.[86] Denkbar ist ein solcher massiver Druck beispielsweise, wenn die hochschwangere Braut erst kurz vor der beabsichtigten Eheschließung mit dem Abschluss des Ehevertrages konfrontiert wird, wenn der Hochzeitstermin bereits bestimmt ist und die Gäste bereits geladen sind.[87]

In einem solchen Fall tritt die Nichtigkeit des Vertrages ein, sodass die gesetzlichen Vorschriften gelten.

[85] So auch Bergschneider, FamRZ 2014, 1897, 1898.
[87] So zu Recht Bergschneider, FamRZ 2010, 1857, 1858.

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