Rz. 968

Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB kann nicht im Scheidungsverbund gestellt werden.[1174]

 

Rz. 969

Soweit ein Ehegatte Antrag nach § 1385 Nr. 2 – 4 BGB gestellt hat, besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit, im gleichen Verfahren Widerantrag zu stellen. Dabei haben Antrag und Widerantrag nicht denselben Streitgegenstand, da die Tatbestandsvoraussetzungen der § 1385 Nr. 2 – 4 BGB denknotwendig auf verschiedenen Sachverhalten beruhen. Anders ist dies im Fall des § 1385 Nr. 1 BGB. Hier ist ein Widerantrag unzulässig aufgrund identischen Streitgegenstandes.

 

Rz. 970

Da nach § 1379 Abs. 1 BGB jeder Ehegatte ab Rechtshängigkeit des Antrags aus einer Klage nach § 1385 BGB bzw. § 1386 BGB Vermögensauskunft vom anderen Ehegatten beanspruchen kann, können im Rahmen eines Stufenantrags alle Phasen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in einem Verfahren vereinigt werden. In einem solchen Verfahren kann dann über Auskunft und Leistung gleichzeitig mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entschieden werden. Es ist aber auch möglich, vorweg über die Auskunft zu entscheiden.

 

Rz. 971

Wird ein als Folgesache im Verbund erhobener Antrag auf Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 BGB in einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geändert, was zulässig ist, führt dies zur Aufhebung des Verbundes in der Folgesache Güterrecht. Mit dieser Antragsänderung wird der alte Zugewinnausgleichsantrag durch den neuen vorzeitigen Zugewinnausgleichsantrag ersetzt. Einer förmlichen Rücknahme des ursprünglichen Antrags bedarf es hierzu nicht.[1175]

 

Rz. 972

 

Praxistipp

Es ist zulässig, während eines langandauernden Ehescheidungsverfahrens isoliert den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu beantragen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Fall ist für den Stichtag darauf abzustellen, wann der Ehescheidungsantrag oder die Ausgleichsklage eher rechtshängig geworden sind. Ist dies der Ehescheidungsantrag, so ist der Stichtag der des § 1384 BGB.

 

Rz. 973

Stattgegebene Beschlüsse im Bereich der Gestaltungswirkung des § 1386 BGB sind der Vollstreckung grundsätzlich nicht zugänglich. Der Übergang von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung ist keine eintragungsfähige Tatsache, sodass auch keine Vollstreckbarkeit der Eintragung in das Güterrechtsregister möglich ist.

Da der Streitgegenstand in dem Verfahren des § 1385 BGB und § 1386 BGB nicht die Höhe der Ausgleichsforderung ist, bestimmt sich der gerichtliche Verfahrenswert am Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten einer vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft und der Realisierung seines Zugewinns, bzw. bei Vorliegen eines Antrags des ausgleichspflichtigen Ehegatten von dessen Interesse am Ausschluss des Anderen vom eigenen künftigen Erwerb.[1176]

Da insoweit eine zuverlässige Prognose nicht gestellt werden kann, ist der Verfahrenswert nach § 3 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG nach freiem Ermessen festzusetzen.[1177]

 

Rz. 974

Die §§ 1385, 1386 BGB sind zwingendes Recht, die im Ehevertrag nicht abbedungen werden können. Für beide Ehegatten besteht jedoch die Möglichkeit, in Anlehnung an den § 1385 BGB weitere Sachverhaltsvarianten zu vereinbaren, die ein Recht zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft ermöglichen. Auch die Verkürzung der Dreijahresfrist des § 1385 Nr. 1 BGB ist möglich.[1178]

[1174] KG FamRZ 2001, 166: Funktionell zuständig ist das Familiengericht, § 23a, Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 23b, Abs. 1 GVG.
[1175] OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 388; FamRZ 2002, 1572.
[1176] Müko/Koch, §§ 1385, 1386 BGB Rn 32.
[1177] BGH FamRZ 1973, 133: Ein Viertel der Ausgleichsforderung; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621: Der Streitwert ist nach dem Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Vorverlegung der Fälligkeit seiner Forderung zu bemessen und den Wert der früheren Fälligkeit auf der Basis des Satzes für Prozess- und Verzugszinsen für die Zeit der wahrscheinlichen Dauer des Zugewinnausgleichsverfahrens zu berechnen.
[1178] Müko/Koch, §§ 1385, 1386 BGB Rn 42; Staudinger/Thiele, § 1385 a.F. Rn 25.

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