Rz. 31

Ein anwaltlicher Berater kann einem zukünftigen Ehepaar durch das Aufzeigen von vertraglichen Möglichkeiten eine später ggf. notwendig werdende güterrechtliche Auseinandersetzung erleichtern. Jedoch kann er keine Garantie geben, dass die vertraglichen Regelungen unter allen Bedingungen in anderen Ländern anerkannt werden und daher letztendlich eine güterrechtliche Auseinandersetzung sicher geplant werden kann. Ein Anwalt sollte daher auch immer auf diesen Punkt hinweisen, um so nicht später in die Haftung genommen werden zu können. Auch der Abschluss anderer Verträge zwischen den Eheleuten, die nicht Eheverträge sind, beurteilt sich nach dem Ehewirkungsstatut.[71] Bei Verfahren mit Auslandsbezug, in denen ggf. auch die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommen könnte, sollte die eigene Berufshaftpflicht überprüft werden. Die meisten Versicherungen haften nicht in diesen Fällen, so dass hier gesonderte Vereinbarungen zu treffen sind.

[71] Siehe dazu auch Süß/Ring, Eherecht in Europa, § 3 Rn 163 S. 287.

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