Rz. 37

Andererseits ist genauer als bei dem Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes darzulegen, ob der unbenannten Zuwendung eine besonderer Zweckabrede zugrunde gelegen hat, die einen Ausgleich trotz Scheiterns der Ehe ausschließt.

So kann die Vermögensübertragung zugleich mit dem Abschluss eines Ehevertrages als Kompensation für den Verzicht auf den Zugewinnausgleich erfolgt sein und auch wegen der damit einhergehenden Alterssicherung durch Vermögensbildung, die ansonsten im Falle der Gütertrennung nicht realisiert wird oder auch zum Ausgleich von Unterhaltsansprüchen.[21]

 

Rz. 38

Allerdings ist hierbei zu differenzieren, ob eine Abrede besteht, dass unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens die Vermögensübertragung erfolgen sollte und somit die Geschäftsgrundlage bei einem Scheitern überhaupt nicht weggefallen ist, oder ob bei Wegfall der Geschäftsgrundlage die Aufrechterhaltung der damals getroffenen Vermögensentscheidung auch bei Trennung oder Scheidung für den Zuwendenden "unzumutbar" ist.

 

Rz. 39

Bei Ehen von kurzer Dauer, bei denen auch ein Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf Antrag vor Ablauf von drei Jahren durchgeführt wird, ist ein solcher Sicherungszweck der zusätzlichen Altersvorsorge kaum darzulegen. Wenn unabhängig von der Dauer der Ehe eine solche wirtschaftliche Sicherung gewollt ist, wird wohl eher eine Schenkung anzunehmen sein. Zudem ist zu beachten, dass nur erhebliche Zuwendungen ausgeglichen werden. Dies dürfte regelmäßig nicht bei laufenden Leistungen auf eine Lebensversicherung oder sonstiger Ansparmodelle der Fall sein, wenn nicht Einmalzahlungen als Anfangskapital einen Vermögensgrundstock geschaffen haben.

[21] BGH FamRZ 1988, 482.

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