Rz. 67

Die einzelnen Vermögenspositionen des jeweiligen Ehegatten sind zu den Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln und mit ihrem wirtschaftlichen Wert in die Ausgleichsbilanz einzustellen.

 

Rz. 68

Die nachfolgende alphabetische Aufstellung einzelner Vermögenspositionen setzt sich mit ihrer Behandlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs, aber auch mit deren Bewertung, auseinander. Die Werte sind immer im konkreten Einzelfall zu ermitteln, sodass die vorliegende Aufstellung in allererster Linie eine Arbeitshilfe darstellen soll bzw. kann.

 

Rz. 69

Die einzelnen Vermögenspositionen

Abfindung

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in die Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn er zum Stichtag bereits entstanden oder zumindest ein bewertbares Anwartschaftsrecht auf Zahlung der Abfindung begründet worden ist.[58] Besonderheiten ergeben sich jedoch für die auf arbeitsrechtlicher Grundlage geleistete Abfindungszahlung.

Die allgemeine Abfindung

Alle Arten der Abfindung, mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen, sind daher in die Ausgleichsbilanz als Aktivposten einzustellen. Die Grundlage für den Anspruch auf Zahlung der Abfindung spielt keine Rolle.[59] Auch wenn die Abfindung an erster Stelle im Hinblick auf die (Alters-)Versorgung gezahlt wird, z.B. aufgrund einer Vorruhestandsregelung oder eines Sozialplans, ist sie im Rahmen des Zugewinns auszugleichen.[60]

Grundsätzlich kann eine Abfindungszahlung nicht güterrechtlich ausgeglichen werden, soweit sie den Unterhalt in der Zukunft decken soll, da ansonsten ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gegeben wäre. Allerdings ist der Teil der Abfindung, der nicht für die Sicherung des Lebensbedarfs benötigt wird, gerade kein – vorweggenommenes – Einkommen und ist daher Teil des Vermögens, das güterrechtlich auszugleichen ist.[61] Soweit also eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird, ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und als Zugewinn auszugleichen.[62]

 

Praxistipp

In der Praxis muss der Anteil der Abfindungszahlung, der Versorgungscharakter hat, vom Vermögensteil der Abfindungszahlung im Wege einer Prognose zum Stichtag abgegrenzt werden, indem durch eine ex-ante-Schätzung die Höhe des Anteils der Abfindung, der – zukünftig – für Unterhalt eingesetzt werden muss, bestimmt wird.[63]

Die arbeitsrechtliche Abfindung

Allerdings ist nach dem Zweck der Abfindung zu unterscheiden. Insoweit nimmt die auf arbeitsrechtlicher Grundlage geleistete Abfindung eine Sonderstellung ein. Sofern die Abfindung als Ersatz für den zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Arbeitseinkommen geleistet wird ("Abfindung als Lohnersatz"), soll sie im Rahmen des Unterhaltsanspruchs Berücksichtigung finden.[64] Gleiches gilt für eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands ("Abfindung als Entschädigung").[65] Letztere Ansicht ist jedoch umstritten. Nach dieser Auffassung soll zumindest die arbeitsrechtliche als Entschädigung gezahlte Abfindung dem güterrechtlichen Ausgleich unterliegen.[66]

 

Praxistipp

In der Praxis ist dieser Meinungsstreit nicht zu entscheiden, da in aller Regel beide vertretenen Auffassungen zu dem gleichen Ergebnis führen. Insofern greift das Doppelverwertungsverbot ein, sodass der güterrechtliche Ausgleich ohnehin ausgeschlossen ist, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, also im Unterhalt oder Versorgungsausgleich, zu berücksichtigen und dem Ausgleich zuzuführen ist.[67]

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Sicherung des Lebensbedarfs immer Vorrang gegenüber der Teilhabe am Vermögen hat.[68] Der Ausgleich muss daher regelmäßig unterhaltsrechtlich erfolgen, da den Ehegatten insoweit kein Wahlrecht zusteht.[69] Allerdings ist eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung eines Ehegatten als Vermögensbestandteil güterrechtlich auszugleichen, sofern und soweit sie nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird.[70]

 

Rz. 70

Abschreibungsgesellschaft

siehe Gesellschaft

 

Rz. 71

Aktien usw.

siehe Wertpapiere

 

Rz. 72

Altenteil (auch Leibgeding)

Insbesondere in ländlichen Gegenden wird im Zuge der Übertragung von Immobilien, z.B. anlässlich Betriebs- oder Hofübergabe, von den Eltern auf eines ihrer Kind oftmals ein Altenteil (auch Leibgeding) vereinbart. Bei einem Altenteil handelt es sich um die Verpflichtung – in der Regel des Kindes – Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel und Pflege gegenüber einer oder mehreren anderen Personen – in der Regel den Eltern – zu erbringen. Der Vertrag über das Altenteil kann grundsätzlich auch beide Ehegatten verpflichten. Das Altenteil beinhaltet regelmäßig die Übernahme von Reallasten, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und einer Leibrente in Form eines auf Lebenszeit angelegten Wohnrechts, der Leistung lebenslanger Geldzahlung oder de...

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