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Mit Inkrafttreten der Brüssel IIa-VO am 1.3.2001 war die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen geregelt worden. Für Eheverträge und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen ist wichtig, dass eine Gerichtsstandvereinbarung nach dieser Verordnung nicht zulässig ist. Ebenso wenig können sich Eheleute darauf verständigen, ob eine im Ausland ergangene Entscheidung anerkannt wird oder nicht. Die Zuständigkeit des Gerichtes wird immer von Amts wegen geprüft.

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