Die güterrechtlichen Vorschriften des BGB sind zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts grundlegend geändert worden. Die Neuerungen sind vielfach dargestellt und besprochen worden.[1] Sie sind seit mehr als fünf Jahren in Kraft und sollen daher nicht erneut behandelt werden.

Der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Zum 1.5.2013 ist das deutsch-französische Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten. Dieser Güterstand kann durch einen notariellen Ehevertrag von Ehepaaren oder Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gewählt werden, für die deutsches oder französisches Güterrecht gilt, also für Partner deutscher oder französischer Nationalität – gleich welcher Zusammensetzung –, die in Deutschland oder Frankreich leben. Er orientiert sich am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber französische Besonderheiten. Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Als französische Besonderheit werden Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (Erklärung zu Bauland) im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer wird der neue Wahlgüterstand genauso behandelt wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.

[1] Z.B. Büte, Die Reform des Zugewinnausgleichs, FF 2009, 350 ff.; ders., Die Reform des Zugewinnausgleichsrechts, NJW 2009, 2776 ff.; Weinreich, Die Reform des Güterrechts, FuR 2009, 497 ff.; Brudermüller, Der reformierte Zugewinnausgleich, erste Praxisprobleme, NJW 2010, 401 ff.; ders., Die Zugewinngemeinschaft – ein zeitgemäßes Modell?, FF 2012, 280 ff.; Hahne, Bedarf der Zugewinn der Zuwendung?, FF 2012, 268.

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