Rz. 425

Bei funktionierender Ehe halten die meisten Ehepaare bereits den Abschluss eines Ehevertrags nicht für notwendig. Umso weniger werden vertragliche Regeln getroffen, die die Mitarbeit und auch die immer wieder erheblichen Aufbauleistungen und Investitionen für den Fall des Scheiterns der Gemeinschaft erfassen. Aus Sicht der Ehepartner ist dies zunächst auch gar nicht von Belang. Vor allem, wenn der Gewinn des Betriebs dem Lebensunterhalt der Familie dient. Wächst mit der Zeit auch der Wert des Unternehmens, so fließt dieser aber allein dem Inhaber des Geschäftes oder dem Eigentümer der Immobilie zu.

 

Rz. 426

Solange die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verbunden sind, erfährt der mitarbeitende Ehepartner hierdurch in der Regel keine wirtschaftlichen Nachteile. Über den Zugewinnausgleich nimmt er beim Scheitern der Ehe am Wertzuwachs des Betriebes teil. Nichts anderes gilt bei Immobilienvermögen. Etwas anderes gilt für die Ehen, die im Güterstand der Gütertrennung geführt werden oder die im Rahmen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft den Betrieb oder das Unternehmen isoliert in der Gütertrennung erfasst haben. Das Vermögen des Inhabers des Betriebes ist ehevertraglich vor dem Zugriff des mitarbeitenden Ehepartners geschützt. Der andere sieht sich nicht selten um die geschaffenen Werte, die nun nur noch dem Anderen zufließen, geprellt. Auch bei Immobilienvermögen, das eine Wertsteigerung erfahren hat, aber allein im Eigentum eines Ehegatten steht, ist ein Ausgleich im Güterstand der Gütertrennung ausgeschlossen. Es drängt sich daher oftmals die Frage nach einem anderweitigen Ausgleich auf.

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