Die Auskunftsverpflichtung des § 1379 BGB ist seit dem 1.9.2009 deutlich erweitert. Sie erstreckt sich nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB auf alle Umstände, die für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bedeutsam sein können. Auskunft ist auch zu erteilen über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bereits dann, wenn mit der Auskunft lediglich die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB erreicht werden soll.[12] Die Auskunftsverpflichtung umfasst illoyale Vermögensminderungen, sofern der die Auskunft begehrende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die solche nahelegen.[13] Das Auskunftsbegehren hemmt die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs, wenn es im Rahmen eines Stufenantrages geltend gemacht wird, und zwar auch, wenn in dem Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt wird. Denn der Antrag macht ungeachtet des falschen Stichtages den Rechtsverfolgungswillen des Antragstellers deutlich; zudem kann jederzeit ein zutreffender Leistungsantrag gestellt werden.[14] Beruft sich der potentiell ausgleichspflichtige Ehegatte auf ein Leistungsverweigerungsrecht, ist er gleichwohl zur Auskunft verpflichtet, denn die Höhe der Ausgleichsforderung ist im Regelfall in die nach § 1381 BGB vorzunehmende Billigkeitsprüfung einzubeziehen.[15] Abzuweisen ist der im Rahmen des Stufenverfahrens geltend gemachte Auskunftsantrag allerdings, wenn die Beteiligten den Zugewinnausgleich in einem Ehevertrag wirksam ausgeschlossen haben.[16]

[12] BGH FamRZ 2013,103, Rn 26 = NJW 2012, 3722.
[13] BGH FF 2013, 30 = FamRZ 2012, 1785 = NJW 2012, 3635, Rn 34 ff.; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1714.
[14] BGH FamRZ 2012, 1296 ff. = NJW 2012, 2180 ff.
[15] OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1067.
[16] OLG Naumburg FamRZ 2014, 944.

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