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Die Vereinbarung der Gütertrennung bedarf gem. §§ 1408, 1410 BGB der notariellen Beurkundung. Damit bestehen Belehrungspflichten des Notars, dass neben anderen – zum Beispiel erbrechtlichen – Auswirkungen, ein Wertausgleich des während der Ehe jeweils erworbenen Vermögens bei einem Scheitern der Ehe entweder nach Trennung durch vorgezogenen Zugewinnausgleich oder bei Scheidung nicht stattfindet.

Bei einer Trennung und Scheidung sollte in jedem Fall geprüft werden, ob ein wirksamer Ausschluss des Zugewinns vereinbart ist. Zwar weist der BGH der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren, nicht dem Kernbereich der besonders zu schützenden nachehelichen Rechtsfolgen einer Ehe zu. Jedoch könnte sich aus der Gesamtschau des Ehevertrages ergeben, dass der Vertrag insgesamt unwirksam ist.

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