Rz. 106
Diejenigen Fälle, in denen eine güterrechtliche Vereinbarung, namentlich die Vereinbarung der Gütertrennung, für sich gesehen sittenwidrig ist oder sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt, sind seltene Ausnahmefälle.
Rz. 107
Anderes gilt jedoch, wenn Gegenstände aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, namentlich Unterhaltsansprüche oder Ansprüche auf Versorgungsausgleich, betroffen sind und sich als sittenwidrig darstellen. Stellen sich solche höherrangigen Rechte als sittenwidrig dar, ist nach ständiger Rechtsprechung "in der Regel" der gesamte Vertrag nichtig".[91]
Rz. 108
Darüber hinaus erstreckt sich die Sittenwidrigkeit sogar "notwendig" auf den gesamten Vertrag, wenn Einzelregelungen des Vertrages "durch keine berechtigten Belange des einen Teils gerechtfertigt" sind.[92]
Grundsätzlich gilt, dass ein unzulässiger Verzicht aus einem höherrangigen Recht umso eher zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt, je höher das Recht im Rahmen der Kernbereichslehre des BGH angesiedelt ist.
Hoch angesiedelt ist im Rahmen des Scheidungsfolgenrechts beispielsweise der Versorgungsausgleich. Wird daher eine Schwangere im neunten Monat vor die Wahl gestellt, auf Versorgungsausgleichsansprüche zu verzichten und Gütertrennung zu vereinbaren oder aber unversorgt und ohne Eheschließung zu bleiben, ist zwar die vereinbarte Gütertrennung – noch – "für sich genommen" nicht zu beanstanden.[93] Der Verzicht auf Versorgungsausgleichsansprüche ist in einem solchen Fall jedoch nicht akzeptabel und als sittenwidrig einzustufen. Durch die Schwangerschaft im neunten Monat war klar, dass die Ehefrau während der Zeit der Kinderbetreuung keine Versorgungsanwartschaften erwerben werde. Diese Sittenwidrigkeit des Verzichts auf den Versorgungsausgleich führt dann insgesamt zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages.[94]
Rz. 109
Insgesamt wird regelmäßig die güterrechtliche Regelung (Gütertrennung) für sich gesehen nicht als sittenwidrig zu beanstanden sein. Gleichwohl wird sie häufig durch die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zu Fall gebracht wenn sich Regelungen namentlich des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs als sittenwidrig herausstellen.
Rz. 110
Hinweis
Für die Vertragsgestaltung ist bei gleichzeitiger Vereinbarung der Gütertrennung mit im Sinne der Kernbereichslehre hochwertigen Rechten auf eine ausgewogene Regelung zu achten.[95]
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