(...) 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach Bürgerlichem Recht (vgl. § 516 BGB). Auszugehen ist danach zunächst vom Parteiwillen, im Falle der freigebigen Zuwendung vom Willen des Zuwendenden, d. h. davon, was dem Bedachten nach dem Willen des Schenkers geschenkt sein soll (vgl. mwN BFH, Urt.v. 10.11.2004 – II R 44/02, BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188). (...)

Für den vorliegend interessierenden Fall der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Eheleute bestimmt § 5 Abs. 2 ErbStG, dass eine sich in diesem Zusammenhang ergebende Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb im Sinne der § § 3 bis 7 ErbStG gehört. Denn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Ausgleichsforderung nicht rechtsgeschäftlich zugewendet; sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Begründung der Ausgleichsforderung ist somit nicht schenkungsteuerbar (BFH, Urt. v. 10.3.1993 – II R 87/91, BFHE 171, 321, BStBl II 1993, 510 und v. 12.7.2005 – II R 29/02, BFHE 210, 470, BStBl II 2005, 843).

Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist es den Ehegatten aufgrund der ihnen durch die in § 1408 Abs. 1 BGB zugedachten Befugnis, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag umfassend zu regeln, gestattet, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht nur rückwirkend zu vereinbaren, sondern auch bei fortbestehender Ehe zu beenden und anschließend neu zu begründen (BGH, Urt. v. 1.4.1998 – XII ZR 278/96, NJW 1998, 1857; siehe dazu auch Brudermüller in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1408 Rn 14).

Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist diese bürgerlich-rechtliche Gestaltungsmöglichkeit auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu beachten, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung kommt und dies zu einer Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen führt. Soweit die Ehegatten durch Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Rahmen der zivilrechtlichen Regelungen den Umfang der Nichtsteuerbarkeit beeinflussen können, ist dies unmittelbarer Ausfluss des dispositiven Zivilrechts (BFH, Urt. v. 12.7.2005 – II R 29/02, BFHE 210, 470, BStBl II 2005; vorhergehend FG Köln, Urt. v. 4.6.2002 – 9 K 5053/98, EFG 2002, 1258, sowie BFH, Urt. v. 28.6.1989 – II R 82/86, BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897 und v. 12.5.1993 – II R 37/89, BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Kläger und seiner Ehefrau vorliegend getroffene Vereinbarung zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und die von ihnen vorgenommene Festlegung des entstandenen Zugewinns auch steuerrechtlich nicht zu beanstanden.

Wie aus dem vorgelegten Ehevertrag vom ... 2009 hervorgeht, haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. Sie haben zulässigerweise im Rahmen der ihnen obliegenden Vertragsfreiheit den Zugewinn der Ehefrau des Klägers auf ... EUR festgelegt.

c) Allerdings stellt nach der Auffassung des Senats die Differenz in Höhe von 2,2 Mio. EUR zwischen der rechnerischen Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau des Klägers in Höhe von 6 Mio. EUR und dem tatsächlich gezahlten Betrag in Höhe von 3,8 Mio. EUR gemäß Ziffer 4 des vorliegenden Ehevertrags eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung dar.

Zwar obliegt es den Ehegatten, die Höhe des Zugewinns festzulegen und sie verfügen diesbezüglich über ein weitgehendes Gestaltungsrecht. In diesem Zusammenhang ist auch ein Verzicht des ausgleichberechtigten Ehegatten auf seine Ausgleichsforderung gegen Zahlung einer Abfindung nicht schenkungsteuerpflichtig.

Indes sind der Gestaltungsfreiheit güterrechtlicher Vereinbarungen dort Grenzen gezogen, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung dergestalt verschafft, dass der Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten wird, bzw. die tatsächliche Ausgleichsforderung den vorgesehenen Betrag übersteigt (BFH, Urt. v. 28.6.1989 – II R 82/86, BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897). Dies stellt eine freigebige Zuwendung zugunsten des Ausgleichsberechtigten dar (vgl. Kapp/Ebeling, ErbStG, Rn 83.2, Weinmann in Moench, ErbStG, § 5 Rn 61; Götz in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 5 Rn 18).

Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn ein Ehegatte auf die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem sich aus der güterrechtlichen Vereinbarung ergebenden Ausgleichsbetrag und dem tatsächlich gezahlten niedrigeren Betrag verzichtet. Dies stellt eine freigebige Zuwendung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten dar (vgl. Tiedtke/ Szczesney in Tiedtke, ErbStG-Kommentar 2009, § 5 Rn 3 zu Abfindungsvereinbarungen, die unterhalb der Ausgleichsforderung liegen).

Im vorliegend zu ent...

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