Rz. 476

Das gemeinspanische Recht verbietet gemeinschaftliche Testamente und grundsätzlich Erbverträge.[482] Einige autonomen Rechte lassen jedoch gemeinschaftliche Testamente (ausgenommen Katalonien und die Balearen) und Erbverträge (außer Menorca) zu.[483] Das gemeinspanische Recht kennt unter Verlobten geschlossene Eheverträge mit vertragsmäßigen Verfügungen auf den Todesfall (Art. 1341 CC).

Der Testator kann Erben einsetzen und Vermächtnisse ausweisen. Die Nacherbfolge kann angeordnet werden, soweit sie nicht über den zweiten Grad hinausgeht bzw. zugunsten von beim Erbfall bereits lebenden Personen angeordnet wird, Art. 781 CC. Die Dauertestamentsvollstreckung ist im spanischen Erbrecht allerdings nicht vorgesehen.[484]

[482] Bindende Vereinbarungen sind jedoch auch im gemeinspanischen Recht über die Mejora, das Aufbesserungsdrittel zugunsten der Abkömmlinge (siehe Rdn 485), möglich.
[483] So z.B. in Aragon, auf den Balearen, in Katalonien, Galizien und in Navarra, vgl. hierzu Steinmetz/Garcia/Huzel, in: Süß, Erbrecht in Europa, Spanien Rn 158 ff.
[484] Lopez i Salaver/Haas, in: Bengel/Reimann, Testamentsvollstreckung, IX Rn 352.

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