Rz. 1

Die gesetzlichen Grundlagen zur Abrechnung in Familiensachen sind:

das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in Kraft getreten zum 1.7.2004 durch das KostRMoG (1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)
das FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen), das durch Art. 2 des FGG-RG (FGG-Reformgesetzes) zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist[1]
das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), z.B. zur Bewertung eines Ehevertrags; das GNotKG wurde zum 1.8.2013 eingeführt und hat die KostO (Kostenordnung) ersetzt[2]
das JVEG (Justizvergütungsentschädigungsgesetz), für die Berechnung der Sachverständigen- und Zeugenauslagen sowie der Reisekosten eines Beteiligten sowie der eherenamtl. Richtervergütung
das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),[3] das die Definition für die einzelnen Familiensachen sowie verfahrensrechtliche Besonderheiten in Familiensachen regelt, die zum Verständnis der Abrechnung in Familiensachen Voraussetzung sind
die ZPO (Zivilprozessordnung), soweit Verfahrenskostenhilfe gewährt wird bzw. auf die Vorschriften der ZPO für die Verfahrenskostenhilfe verwiesen wird
das BerHG (Beratungshilfegesetz), soweit Beratungshilfe gewährt wird
die BerufsO (Berufsordnung für Rechtsanwälte) und BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), soweit ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe und/oder Verfahrenskostenhilfe ein Mandat annimmt oder nach Gegenstandswert abrechnet
 

Rz. 2

Bei der Abrechnung in Familiensachen kommen zwei Gebührentabellen zur Anwendung. Für den Wahlanwalt die Tabelle nach § 13 RVG und für den beigeordneten Rechtsanwalt die Tabelle nach § 49 RVG.

[1] BGBl I 2008, 2586 ff. (Art. 2); zur Begründung des FGG-Reformgesetzes siehe die BT-Drucks 16/6308 v. 7.9.2007 u. 16/9733 v. 23.6.2008.
[2] BGBl I 2013, 2586–2712.
[3] BGBl I 2008, 2586 ff (Art. 1).

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