Rz. 194

Im französischen Recht gilt die Vereinbarung derart abweichender Quoten für die Zwecke des Pflichtteilsrechts nur in bestimmten Konstellationen als unentgeltlich. Derartige Vereinbarungen sind daher im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest". Ähnliches ergibt sich für die Vereinbarung einer joint tenancy unter im Güterstand der Errungenschaft lebenden Ehegatten nach US-Recht, die ebenfalls dazu führt, dass dem überlebenden Ehegatten das gesamte Gesamtgut zuwächst,[147] oder bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall nach dänischem Recht, bei der nur das Vermögen des zuerst Versterbenden in die Gütergemeinschaft fällt, das Vermögen des Überlebenden aber Sondergut bleibt.[148]

 

Rz. 195

Im Rahmen der Erbrechtsverordnung ist – wie schon zuvor im Rahmen von Art. 25 EGBGB – die Frage, gegen welche Zuwendungen unter Eheleuten die Pflichtteile der Kinder des Erblassers geschützt werden und ob die Erbmasse durch güterrechtliche Vereinbarungen zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten vermindert werden kann, erbrechtlich zu qualifizieren. Die erbrechtlichen Regeln über die Mindestbeteiligung der Angehörigen am Nachlass dürfen nicht ausgeschaltet werden können, indem güterrechtliche Vereinbarungen dem Recht eines anderen Staates unterstellt werden.[149] Für die Beteiligten ist es funktionell gleichwertig, ob sie sich durch "Berliner Testament" bzw. Erbvertrag gegenseitig nach deutschem Recht zu Alleinerben einsetzen oder der gleiche wirtschaftliche Erfolg durch eine ausschließlich für den Todesfall gedachte güterrechtliche Teilungsregelung herbeigeführt wird.[150]

 

Rz. 196

Es bliebe mithin im Beispiel bei dem güterrechtlichen Erwerb des Vermögens durch die Ehefrau nach französischem Güterstatut. Allerdings ist auf der Ebene des nach den Regeln der EUErbVO berufenen materiellen deutschen Erbrechts zu prüfen, ob die Zuwendung eines über die Hälfte hinausgehenden Anteils am Gesamtgut nach den Maßstäben des deutschen Erbrechts als unentgeltliche Zuwendung gilt. Nach Ansicht des BGH ist die güterrechtliche Vereinbarung als unentgeltliche Zuwendung zu behandeln, "wenn die Absichten der Eheleute nicht auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen zwecks Verwirklichung der Ehe gerichtet waren". Eine derartige Annahme kommt bei der sog. Güterstandsschaukel in Betracht, wenn für die Auseinandersetzung dem zunächst weniger begüterten Teil eine höhere Quote eingeräumt wird, als § 1476 BGB vorsieht, oder wenn ein Ehevertrag nur deshalb geschlossen wird, um pflichtteilsberechtigte Angehörige zu benachteiligen.[151] Ergänzungsansprüche hingegen sind ausgeschlossen, soweit die Vereinbarung der abweichenden Quote darauf beruht, dass der Begünstigte einen besonderen Beitrag zum Gesamtgut geleistet hat.[152] Sollten mithin beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung gleichermaßen bemittelt und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge nicht vorhanden gewesen sein, kämen daher im Beispiel Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB gegen die Mutter wohl nicht in Frage.

 

Rz. 197

Andererseits kann die güterrechtliche Vereinbarung auch die Wirkungen eines Pflichtteilsverzichts erfüllen. So ist im französischen Recht ein Pflichtteilsverzicht nur eingeschränkt möglich. Hinterlässt der Erblassers Abkömmlinge, so hat der überlebende Ehegatte ohnehin keine Pflichtteile, sondern wird ausschließlich durch Teilung der ehelichen Errungenschaft abgesichert. Mit Vereinbarung der Gütertrennung gibt er diese Rechte auf, so dass er im Erbfall nur noch Unterhaltsansprüche und Wohnrechte geltend machen könnte.

[147] Hierzu z.B. Steiner, Testamentsgestaltung bei kollisionsrechtlicher Nachlassspaltung, 2002, S. 205.
[148] Dübeck, ZEuP 1995, 835 f. mit Berechnungsbeispiel.
[149] Henrich, in: FS Schippel, S. 913 f.; ders., FF 2000, 86 f.; Döbereiner, Ehe- und Erbverträge im deutsch-französischen Rechtsverkehr, 2001, S. 279.
[150] Bezeichnenderweise behaupten Eheleute, die in Frankreich eine entsprechende Vereinbarung haben beurkunden lassen, in Deutschland zumeist, sie hätten in Frankreich einen "Erbvertrag" abgeschlossen.
[151] Vgl. BGHZ 116, 178, 182; von Dickhuth-Harrach, in: FS Rheinisches Notariat, 1998, S. 220 f.; Palandt/Weidlich, § 2325 BGB Rn 15; Staudinger/Olshausen, § 2325 BGB Rn 23. So hatte ja auch der Umstand, dass der BFH den Anwachsungserwerb nach dem französischen Güterrecht behandelte, einer erbrechtlichen Qualifikation des Erwerbs im Rahmen von § 1 Abs. 1 ErbStG nicht entgegengestanden, BFH v. 4.7.2012 – II R 38/10, ZEV 2012, 621.
[152] Henrich, in: FS Schippel, S. 914.

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