Unterhaltsansprüche als höchstpersönliche Ansprüche erlöschen mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Nur der Verwandtenunterhalt folgt in § 1615 BGB diesem allgemeinen erbrechtlichen Prinzip. Dagegen macht der Betreuungsunterhalt der alleinerziehenden Mutter nach § 1615l BGB eine Ausnahme, denn der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. Auch im nachehelichen Unterhaltsrecht wird von diesem Prinzip abgewichen. Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten erlischt nicht etwa der Anspruch, er geht vielmehr als Nachlassverbindlichkeiten auf die Erben über. Allerdings mit einer dem deutschen Recht eigentümlichen Besonderheit: Der Erbe haftet nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Dabei folgt der Gesetzgeber der Überlegung, dass dem geschiedenen Ehegatten nicht mehr zustehen soll, als ihm im Falle des Todes des Verpflichteten zustünde, seine Ehe also nicht durch Scheidung, sondern durch Tod aufgelöst worden wäre. Bekanntlich hat der BGH diese betragsmäßige Haftungsgrenze auf Pflichtteilsergänzungsansprüche erweitert.[1] Wird auf diesen Pflichtteil insgesamt verzichtet, geht eine fälschlicherweise als herrschende Meinung[2] bezeichnete Ansicht davon aus, dass damit auch die Vererblichkeit nachehelicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen wird. Häufig findet sich diese Konstellation in Unternehmereheverträgen, wo im Zusammenhang mit einem Ehevertrag der Pflichtteilsverzicht vereinbart wird.

Es steht völlig außer Frage, dass der Pflichtteilsverzicht einem elementaren praktischen Bedürfnis der Beteiligten entspricht. Denn dem Verzicht auf Pflichtteilsansprüche liegt eine der Vereinbarung einer Güterstandsklausel vergleichbare Interessenlage zugrunde. So sollen solche Klauseln vermeiden, dass im Zuge der Scheidung eines Gesellschafters der Wert seiner Beteiligung offengelegt wird oder gar zum Gegenstand eines Gutachtens wird. Die Güterstandsklausel ist Schutzschild gegen einen Abfluss von Liquidität aus der Gesellschaft oder auch Vermeidungsstrategie, um dem anderen Ehegatten die Möglichkeit zu nehmen, gesellschaftliche Beteiligungen zu pfänden. Auch der Pflichtteilsanspruch der Unternehmerwitwe ist ähnlich unberechenbar, immer unerwünscht und enthält ein gleiches Gefährdungspotenzial für personalistisch strukturierte Gesellschaften.[3] So ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich der Unternehmer auch für den Fall seines Todes gegen einen solchen Anspruch absichern möchte.

Dabei wird häufig das damit verbundene Gestaltungsrisiko übersehen. Wird ein Ehevertrag zusammen mit einem Pflichtteilsverzicht protokolliert, stellt sich die Frage, ob diesem Verzicht bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen entsprechend der Rechtsprechung des BGH ein eigenständiges Gewicht zukommt. Davon wird man ausgehen müssen, weil bei der Gesamtwürdigung Ausgangspunkt der Prüfung ist, ob eine einseitige Lastenverteilung vorliegt, was auch bei einem Pflichtteilsverzicht ohne Not angenommen werden kann. Es entspricht auch allgemeiner Meinung, dass die genannten Grundsätze auf den verbundenen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zu übertragen sind.[4] Die folgenreiche Konsequenz eines solchen Pflichtteilsverzichts ist also nicht nur der Verlust jeglicher Beteiligung am Nachlass des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch der Verlust der Vererblichkeit möglicherweise vereinbarter nachehelicher Unterhaltsansprüche, jedenfalls dann, wenn sich das Gericht der genannten Meinung anschließt, dass ein Pflichtteilsverzicht den Unterhaltsansprüchen die Eigenschaft der Vererblichkeit nimmt.

Die Praxis rät daher, diesem Risiko rechtzeitig zu begegnen und bei der Zusammenbeurkundung von Eheverträgen und Pflichtteilsverzichten die negative unterhaltsrechtliche Wirkung des Verzichts zu entschärfen, indem vereinbart wird, dass Unterhaltsansprüche trotz des Verzichts (wegen der unsicheren Rechtslage) vorsorglich analog § 1586b BGB vererblich gestellt werden.[5]

[1] BGH FamRZ 2001, 281.
[2] MüKo-BGB/Maurer, § 1586b Rn 6 m.w.N. in Fn 18.
[3] Hölscher, NJW 2016, 3057.
[4] Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1408 Rn 9; Hölscher, NJW 2016, 3057, 3062.
[5] Hölscher, NJW 2016, 3057, 3062.

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