Rz. 49

Die Kostenordnung kam für die Berechnung des Anwaltsgebührenwerts in den nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG in bestimmten Fällen bis zum 31.7.2013 zur Anwendung. Hier verwies das RVG für eine anwaltliche Tätigkeit, die nicht gerichtlich ist und auch nicht gerichtlich sein könnte, z.B. den Vertragsentwurf, auf bestimmte Vorschriften der Kostenordnung (§§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5 u. 6; §§ 25, 39 Abs. 2 u. 3 sowie § 46 Abs. 4 KostO). Seit dem 1.8.2013 wird hier auf die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des GNotKG verwiesen. Die KostO wurde zum 1.8.2013 aufgehoben.[16]

 

Rz. 50

Für die Abrechnung in Familiensachen ist insbesondere § 100 GNotKG von großem Interesse, der die Bewertung eines Ehevertrags regelt. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 2 zu Rdn 86 verwiesen.

[16] Art. 45, 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) v. 23.7.2013, BGBl I S. 2586.

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