Rz. 36

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG geändert. Die Norm verweist zur Anwendung bestimmter Wertvorschriften auf das GNotKG. Wesentliche Änderungen im Vergleich zur alten Rechtslage sind damit nicht verbunden.

Die Rechtsanwaltsvergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, also nach den Bestimmungen der KostO, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist (§ 60 S. 1 Alt. 1). Diese Vorschrift gilt im gesamten Bereich des RVG, mithin auch bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG.[25]

Die Bewertungsvorschriften über den Geschäftswert nach dem GNotKG gelten uneingeschränkt, wenn ein gerichtliches Verfahren, auf das das GNotKG anwendbar ist, bereits anhängig ist (Abs. 1 S. 1) oder anhängig gemacht werden könnte (Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 37

Sie gelten nur eingeschränkt, soweit es für die anwaltliche Tätigkeit an irgendwelchen gerichtlichen Bewertungsvorschriften fehlt. Zu prüfen sind dann folgende Bewertungsvorschriften des GNotKG:

§ 37 GNotKG: Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten
§ 38 GNotKG: Belastung mit Verbindlichkeiten
§ 42 GNotKG: Wohnungs- und Teileigentum
§ 43 GNotKG: Erbbaurechtsbestellung
§ 44 GNotKG: Mithaft (Grundpfandrechte)
§ 45 GNotKG: Rangverhältnisse und Vormerkungen
§ 99 GNotKG: Miet-,[26] Pacht- und Dienstverträge
§ 100 GNotKG: Güterrechtliche Angelegenheiten
§ 101 GNotKG: Annahme als Kind
§ 102 GNotKG: Erbrechtliche Angelegenheiten

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