Rz. 86

 

§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten

(1)

Der Geschäftswert

1. bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken und
2. bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge

ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.

(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.“[40]
 

Rz. 87

Zum 1.8.2013 wurde damit neu geregelt, dass die Verbindlichkeiten zwar wie schon zur früheren Rechtslage abgezogen werden, aber nur noch maximal bis zur Höhe des hälftigen Vermögens. Bei entsprechend hohen Verbindlichkeiten werden diese also nicht mehr komplett abgezogen, sondern nur solange, bis zumindest noch der hälftige Vermögenswert verbleibt.

 

Rz. 88

Ebenso ist seit dem 1.8.2013 neu eingeführt worden, dass im Ehevertrag konkret bezeichnete künftige Vermögenswerte mit einem Wert von 30 % angesetzt werden können. Das gilt nach Ansicht des LG Kleve auch dann, wenn die Übertragung von Gesellschaftsanteilen kurz bevor steht.

Zitat

"Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zukünftiges Vermögen eines Ehegatten im Sinne von § 100 Abs. 3 GNotKG, wenn sie ihm erst nach Abschluss des Ehevertrages übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Übertragungsvertrag am selben Tage wie der Ehevertrag geschlossen wird. (amtlicher Leitsatz)"[41]

Dabei ist das zukünftige Vermögen aber erst hinzuzurechnen, wenn das modifizierte Reinvermögen ermittelt ist, um eine Doppelbewertung zu vermeiden.[42]

 

Rz. 89

 

Praxistipp

Da die Ermittlung des Werts künftiger Vermögenswerte in der Praxis Schwierigkeiten bereiten kann, wird im Zweifelfall empfohlen, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, mit der der anzusetzende Wert für diese künftigen Vermögenswerte nach § 100 Abs. 3 GNotKG festgelegt wird.

 

Rz. 90

Der Gesetzgeber begründet die zur Bewertung des Ehevertrags vorgenommenen Änderungen wie folgt:

Zitat

"Absatz 1 soll an die Stelle des § 39 Absatz 3 KostO und, soweit die Beurkundung von Anmeldungen zum Güterrechtsregister betroffen ist, an die Stelle des § 28 KostO treten."

Die Nummer 1 betrifft die Beurkundung von Eheverträgen. Durch den Verweis auf § 1408 BGB soll klargestellt werden, dass diese Bestimmung nur dann gilt, wenn ein Ehevertrag die güterrechtlichen Verhältnisse betrifft. Wenn lediglich Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden, soll sich der Geschäftswert nach § 36 Absatz 1 GNotKG-E bestimmen. Weitere ehebezogene Vereinbarungen, wie beispielsweise Unterhaltsregelungen, fallen nicht unter den Begriff "Ehevertrag". § 111 Nummer 2 GNotKG-E bestimmt, dass ein Ehevertrag im engeren Sinn stets gegenstandsverschieden zu anderen Erklärungen sein soll.

Die Nummer 2 umfasst den Tatbestand des § 28 KostO, soweit es sich um Anmeldungen zum Güterrechtsregister aufgrund von Eheverträgen handelt. Der Geschäftswert anderer eintragungsfähiger Tatsachen bestimmt sich nach § 36 Absatz 1 GNotKG-E.

Absatz 1 Satz 1 und 2 soll bestimmen, dass der Geschäftswert die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten ist und, wenn nur das Vermögen eines Ehegatten betroffen ist, nur dieser Wert maßgeblich sein soll.

Satz 3 ist neu. Er soll den Schuldenabzug auf die Höhe der Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts begrenzen. Der Schuldenabzug soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Es erscheint jedoch nicht sachgerecht, dass es wegen hoher Verbindlichkeiten zu einem unangemessen niedrigen Geschäftswert kommt. Gerade wegen vorhandener Verbindlichkeiten können in einem Ehevertrag komplizierte Regelungen erforderlich sein. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen ferner Missbräuche durch die Angabe fiktiver Verbindlichkeiten, die kaum nachprüfbar sind, vermieden werden.

Durch Satz 4 soll deutlich zum Ausdruck kommen, dass Verbindlichkeiten nur vom Vermögen des jeweiligen Schuldners abgezogen werden dürfen; ein Abzug beim anderen Ehegatten soll nicht stattfinden. Dies entspricht der derzeit ganz herrschenden Meinung und soll nun im Gesetzeswortlaut verankert werden (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 39 Rn 120).

Absatz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des § 39 Absatz 3 Satz 3 KostO, ergänzt ihn aber in verschiedener Hinsicht...

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