Rz. 2

Der Mandant legt einen bereits abgeschlossenen Ehevertrag, ggf. nebst gegnerischer Korrespondenz, mit der Bitte um Prüfung vor, ob die von seinem Ehegatten nunmehr geltend gemachten Ansprüche – z.B. nachehelicher Unterhalt – nicht im Hinblick auf die zuvor getroffenen Vereinbarungen ausgeschlossen sind und damit abgewehrt werden können.

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