Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Zugewinnausgleichs durch vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ergibt sich im Rahmen einer Stufenklage schon bei Prüfung des Auskunftsanspruchs, dass der Hauptanspruch (Leistungsanspruch) nicht besteht, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen.

Auch wenn das Berufungsgericht nur mit dem Auskunftsanspruch befasst ist, kann es in diesem Fall die Stufenklage insgesamt durch einheitliches Endurteil abweisen.

2. Auch wenn einem Ehevertrag wegen eines Globalverzichts im Hinblick auf sein gesamtes Gepräge wegen Sittenwidrigkeit die Anerkennung zu versagen ist, vermögen salvatorische Klauseln (Erhaltungsklauseln) Teilregelungen eingeschränkt Geltung zu verschaffen.

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1, §§ 139, 242, 1372, 1378-1379, 1408, 1410, 1414; ZPO § 254

 

Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 4 F 413/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wir das Teilurteil des AG - FamG - Kaiserslautern vom 1.12.2004 unter Zurückweisung der Berufung wie folgt geändert:

1. Die Stufenklage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn und soweit nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 12.8.1994 miteinander die Ehe geschlossen. Seit Januar 2000 leben sie voneinander getrennt. Mit Urteil des AG - FamG - Kaiserslautern vom 13.3.2001, insoweit rechtskräftig seit 18.4.2001, ist die Ehe der Parteien geschieden. Der Scheidungsantrag des Beklagten wurde der Klägerin am 5.12.2000 zugestellt. Der Versorgungsausgleich ist bislang nicht durchgeführt; über dessen grundsätzliche Durchführung besteht zwischen den Parteien Streit.

Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen: S., geboren am ... 1995, A., geboren am ... 1997, und K. geboren am ... 1999. K. ist gesundheitlich beeinträchtigt und bedarf einer gesonderten Förderung und Betreuung. Seit der Trennung der Parteien leben die Kinder im Haushalt der Klägerin und werden von dieser betreut und versorgt.

Vor der Heirat schlossen die Parteien am 8.7.1994 einen notariell beurkundeten Ehevertrag - Notar Dr. W., Kaiserslautern, Urk. Nr. .../1994. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien unter Gliederungspunkt II. den Güterstand der Gütertrennung und schlossen unter Nr. III. für den Fall der Scheidung den Versorgungsausgleich aus. Darüber hinaus verzichteten die Parteien unter Nr. IV. des Vertrages gegenseitig auf die Leistung jeglichen nachehelichen Unterhalts einschließlich des Notbedarfs. Unter Nr. V. ist insoweit formuliert:

"Der Unterhaltsverzicht desjenigen Ehepartners, dem das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder übertragen ist, wird dahin gehend eingeschränkt, dass dieser den gesetzlichen Unterhalt zu beanspruchen hat, bis alle gemeinschaftlichen Kinder das achte Lebensjahr vollendet haben, mindestens aber zwei Jahre."

Der notarielle Vertrag enthält des Weiteren folgende Klauseln:

"III. ... In diesem Zusammenhang stellen wir vorsorglich klar, dass der vereinbarte Güterstand der Gütertrennung auch bestehen bleiben soll, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam werden sollte.

...

VI. Sollte eine der vorstehend von uns getroffenen Verfügungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt."

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Ehevertrages waren beide Parteien erwerbstätig. Es war indes die Gründung einer Familie mit Kindern geplant, wobei dann die Klägerin die Betreuung der Kinder übernehmen und aufgrund dieser Betreuung nicht berufstätig sein sollte.

Der Beklagte erwarb während der Ehe ein Hausanwesen zum Preis von 300.000 DM, welches er vermietet hat. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er 1996 einen Kredit über 320.000 DM auf.

Mit Prozessvergleich vom 13.3.2001 - AG Kaiserslautern, 4 F 1259/00 - einigten sich die Parteien auf die Zahlung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt:

"1. Der Antragsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Scheidung, wie bisher, an die Antragsgegnerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für die Tochter S.T., geboren am 8.8.1995, monatlich 345 DM,

b) für die Tochter A.T., geboren am 15.9.1997, monatlich 345 DM,

c) für die Tochter K.T., geboren am 27.7.1999, monatlich 330 DM.

2. Der Antragsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Ehegattenunterhalt i.H.v. 422 DM zu zahlen.

3. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die A...

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