Rz. 5

Als generellen Ehevertrag bezeichnet man die Beendigung eines bestehenden Güterstandes oder den Wechsel von einem bestehenden zu einem anderen Güterstand.[5]

 

Rz. 6

Spezieller Ehevertrag ist die Modifikation bzw. inhaltliche Ausgestaltung des bestehenden oder zuvor generell vereinbarten Güterstands, was bei der Zugewinngemeinschaft und bei der Gütergemeinschaft vorkommt, bei der Gütertrennung jedoch nicht möglich ist.

[5] Vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.6.2005 – 20 W 328/01, juris.

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