Ehevertrag mit Vollstreckungsvereinbarung

Die Ehegatten leben in Scheidung. In einem Ehevertrag ist festgehalten, dass die Ehefrau wegen des ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nicht im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen darf. Gleichwohl ließ die Gläubigerin wegen eines Teilzugewinnanspruchs zunächst den dinglichen Arrest anordnen und wenige Tage später verschiedene Forderungen pfänden.

Erinnerung gegen deren Missachtung

Gegen die Vollstreckung wendet sich der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO und verweist auf die Vollstreckungsvereinbarung. Auf die sofortige Beschwerde hat das LG die Pfändung aufgehoben, zugleich aber die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das LG war der Auffassung, dass die Vollstreckungsvereinbarung einem Pfändungsverbot gem. § 811 ZPO vergleichbar sei, so dass § 766 ZPO der statthafte Rechtsbehelf sei. In der Sache sei die Pfändung als Verstoß gegen die vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung unzulässig. Unerheblich bleibe dabei, dass aufgrund der beschränkten Pfändung nur eine Sicherung und nicht zugleich eine Befriedigung erfolge.

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