In der Praxis kann in den Fällen des verbundenen Ehevertrags und Pflichtteilsverzichtsvertrags dem Risiko einer Totalnichtigkeit entgegengewirkt werden, indem § 1586 b Abs. 1 S. 3 – auch iVm § 1933 S. 3 bzw § 1318 Abs. 2 – ausdrücklich abbedungen wird, was mit der ganz herrschenden Literaturauffassung zulässig ist.[41] Aber auch sonst kann die (vorsorgliche) Abbedingung der (möglichen) Fernwirkung sinnvoll sein. Es handelt sich um eine unterhaltsverstärkende Vereinbarung, sodass hinsichtlich der Form insbesondere § 1585 c BGB (notarielle Beurkundung bei Abschluss vor rechtskräftiger Scheidung) zu beachten ist. Soll der Pflichtteilsverzicht keine Fernwirkung auf den nachehelichen Unterhalt haben, kann wie folgt formuliert werden:

 

Muster: Ausschluss der Fernwirkung[42]

"Soweit möglich, soll der gegenseitige Pflichtteilsverzicht der erschienenen Eheleute nicht die (möglicherweise) in § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB, ggf. iVm § 1933 S. 3 BGB bzw § 1318 Abs. 2 BGB (ggf. iVm § 1933 S. 2 BGB), angeordnete Auswirkung haben. Für den Fall, dass die erschienenen Eheleute geschieden werden und hierauf ein Ehegatte vom anderen nachehelichen Unterhalt verlangen kann, bedeutet dies im Todesfall des anderen (unterhaltspflichtigen) Ehegatten, dass dessen Erben weiterhin den nachehelichen Unterhalt schulden sollen, ohne dass § 1586 b S. 3 BGB entgegenstünde. Gleiches soll in dem Fall gelten, dass zur Zeit des Todes des unterhaltspflichtigen Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (Fall des § 1933 S. 1 und 3 BGB). Gleiches soll des Weiteren in dem Fall gelten, dass der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte (Fall des § 1933 S. 2 und 3 BGB)."

Soll umgekehrt der Pflichtteilsverzicht auch Fernwirkung nach § 1586 b, ggf. iVm § 1933 S. 3 bzw § 1318 Abs. 2 (ggf. iVm § 1933 S. 2) enthalten, empfiehlt sich, dies in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen.[43] Es gilt die notarielle Beurkundungsform des § 1585 c, weil es sich um eine unterhaltsrechtliche Vereinbarung handelt.

 

Muster: Anordnung der Fernwirkung

"Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt erlöschen spätestens mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten. Sie sollen, abweichend von § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB, ggf. iVm § 1933 S. 3 BGB bzw. § 1318 Abs. 2 BGB (ggf. iVm § 1933 S. 2 BGB), nicht auf dessen Erben übergehen, unabhängig davon, ob die Erschienenen im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltsverpflichteten bereits rechtskräftig geschieden waren oder nicht."

Haben die Parteien eine novierende Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Unterhaltsansprüche nicht passiv vererblich sein sollen und § 1586 b nicht (analog) anwendbar ist.[44] Auch hier empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung. Sollen die Unterhaltspflichten passiv vererblich sein, ist darüber hinaus zu empfehlen, dass die Ehegatten einen Erbvertrag schließen, in dem der Unterhaltsverpflichtete seine Erben mit einem Vermächtnis zugunsten des Unterhaltsberechtigten beschwert.

 

Muster: Vermächtnis bei Novation mit Ausschluss der Fernwirkung[45]

"Ich beschwere meine Erben mit dem folgenden Vermächtnis: Meinem Ehegatten sind die Zahlungen zu leisten, die geschuldet wären, wenn der §§ 1586 b, ggf. iVm § 1933 S. 3 BGB bzw. § 1318 Abs. 2 BGB (ggf. iVm § 1933 S. 2 BGB) zur Anwendung käme."

[41] Münch, ZEV 2008, 571; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 68; Reimann, FS Schippel (1996), 301, 307; Erman/W. Maier, § 1586 b Rn 11; Dieckmann, NJW 1980, 2777, 2781; FamRZ 1992, 633, 636.
[42] Zu Gestaltungsfragen vgl. auch Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, Bengel/Spall, § 31 Rn 48 ff; Frenz, MittRhNotK 1995, 227, 228 f; ZEV 1997, 450, 451; ZEV 2001, 115; Reul, MittRhNotK 1997, 373, 376; Dieckmann, NJW 1980, 2777, 2781.
[43] Frenz, MittRhNotK 1995, 227, 228 f und ZEV 2001, 115; Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, Bengel/Spall, § 31 Rn 48.
[44] Büttner in: Johannsen/Henrich, Eherecht, § 1586 b Rn 2; Hambitzer, FamRZ 2001, 201, 202; Büte in: Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht Kommentar (2006), § 1586 n Rn 3.
[45] Vgl. Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, Bengel/Spall, § 31 Rn 51.

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