Mit dem Einsetzen des Trennungsunterhaltsanspruchs geht die Frage einher, ab wann es dem bislang den Haushalt führenden, nicht erwerbstätigen Ehegatten obliegt, seinen Bedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu decken. Dies ist im Blick auf die in § 1569 BGB ab Rechtskraft der Scheidung eingeforderte Eigenverantwortung von zentraler Bedeutung. Die Rechtsprechung hebt auf den Einzelfall ab.

Die Erwerbsobliegenheit kann schon mit der Trennung einsetzen, wenn die Trennung für den Unterhalt begehrenden Ehegatten, der in kinderloser Ehe über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (im Fall: Diplom-Betriebswirtin mit Schwerpunkt Steuerrecht), keinen Einschnitt bedeutet und er ohne Weiteres seine Bemühungen um Arbeit fortsetzen bzw. wiederaufnehmen kann und muss. Bevor fiktive Erwerbseinkünfte als Folge unzureichender Darlegungen zu Erwerbsbemühungen zugerechnet werden können, ist dem Unterhaltsberechtigten zuvor eine dem Einzelfall gerecht werdende Karenzzeit für eine erfolgversprechende Arbeitsplatzsuche zuzubilligen.[40]

Hat der getrennt lebende Ehegatte kraft Ehevertrags Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt ohne Anrechnung eigener Einkünfte, kann ihm nach Ablauf des Trennungsjahres bei in wenigen Monaten eintretender Rechtskraft der Scheidung nicht die Aufgabe einer selbstständigen zugunsten einer abhängigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden.[41]

[40] OLG Koblenz, Beschl. v. 10.2.2016 – 7 WF 120/16, BeckRS 2016, 12120 bespr. von Pfeil, NZFam 2016, 755.
[41] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.3.2016 – 3 UF 141/14, FF 2016, 205 bespr. von Finke, NZFam 2016, 659.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge