Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann wird der im Lauf der Ehe entstandene Zugewinn im Fall der Beendigung des Güterstands durch Scheidung der Ehe nach den §§ 1373 ff BGB ausgeglichen. Bereits die dadurch erforderlich werdende Ermittlung des Unternehmenswerts birgt ein erhebliches Konfliktpotential, da der Unternehmer dem Zugewinnausgleichsberechtigten auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen zu übergeben hat. Aufgrund dieses Verlangens können allerdings nicht nur der eventuell Ausgleichsberechtigte, sondern auch außenstehende Dritte Einblicke in Unternehmensinterna erlangen, was für das betroffene Unternehmen in jedem Fall mit Problemen verbun- den ist. Unabhängig davon ist die Wertermittlung kostenträchtig. Darüber hinaus kommt es zur einer Störung der Unternehmenstätigkeit.[1]

Generell ist zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise berechnete Zugewinnausgleichsforderung sofort fällig und durchsetzbar ist. Verfügt der Unternehmer nicht neben dem im Unternehmen gebundenen über weiteres Vermögen, dann muss zum Zweck der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung das Unternehmen im schlimmsten Fall liquidiert oder ganz oder teilweise an familienfremde Dritte veräußert werden. Tatsächlich wird rund ein Viertel der Untenehmensveräußerungen auf Eheauseinandersetzungen zurückgeführt. Tatsächlich kann auch eine plötzlich notwendig werdende Veräußerung von Unternehmensanteilen ein Familienunternehmen aus dem Gleichgewicht bringen. Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass nur eine Minderheit der Unternehmer diese katastrophalen Folgen der Beendigung des gesetzlichen Güterstands ehevertraglich ausschließt.[2]

Das Problem stellt sich nicht nur im Fall der Ehescheidung, sondern auch dann, wenn die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird. In diesem Fall sieht § 137 Abs. 1 BGB vor, dass der Ausgleich des Zugewinns dadurch erfolgt, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten sich um ein Viertel erhöht (sog erbrechtliche Lösung). Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor und ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, so kann der Überlebende nach § 1371 Abs. 2 BGB Ausgleich des Zugewinns nach den güterrechtlichen Vorschriften der §§ 1373 ff BGB verlangen (sog. güterrechtliche Lösung). Darüber hinaus kann er auch den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch geltend machen, wobei sich dieser nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten bestimmt.[3]

Darüber hinaus wird auch der Übergeber eines Unternehmens darauf achten, dass die Unternehmensnachfolge durch einen durch den Übernehmer des Unternehmens zu schließenden vorsorgenden Ehevertrag vor den nachteiligen Folgen eines Scheiterns von dessen Ehe geschützt wird. So, wie die ganz oder teilweise unentgeltliche Übertragung des Unternehmens Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen kann, wird im gesetzlichen Güterstand bei Scheiten der Ehe nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB dem Endvermögen des Übergebers zugerechnet, wenn die Vermögensänderung nicht mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist. Dies kann selbst bei einer Beendigung des Güterstands der Übergeberehe durch den Tod des Übergebers Bedeutung erlangen, wenn dessen Ehegatte Pflichteilsansprüche geltend macht, und damit das Konzept der Vermögensnachfolgeregelung gefährden.[4]

Um diese Probleme zu vermeiden ist durch den Abschluss einer ehevertraglichen Vereinbarung sicherzustellen, dass es im Fall der Ehescheidung nicht zu einer Zugewinnausgleichsberechnung unter Berücksichtigung des unternehmerischen Vermögens kommt. Dies kann auf verschiedene Weise erreicht werden. Dies kann zunächst dadurch geschehen, dass der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen und der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wird, Ansprüche auf Zugewinnausgleich werden dadurch komplett ausgeschlossen. Dies kann weiterhin dadurch geschehen, dass der gesetzliche Güterstand beibehalten, aber in der Form modifiziert wird, dass der Zugewinnausgleich entweder komplett ausgeschlossen oder bestimmte Vermögensgegenstände, wie etwa das Unternehmen, aus der Zugewinnausgleichsbilanz herausgenommen werden.[5]

[1] Grüßenmeyer in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2012, § 15 Rn 1; Winkler, ZErb 2005, 360, 362.
[2] Grüßenmeyer in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2012, § 15 Rn 1; Winkler, ZErb 2005, 360, 362.
[3] Winkler, ZErb 2005, 360, 361.
[4] Grüßenmeyer in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2012, § 15 Rn 3.
[5] Grüßenmeyer in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2012, § 15 Rn 3.

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