1. a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich. b) Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich – sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich – teilhat [Fortführung des Senatsbeschlusses v. 11.10.1995 – XII ZB 137/91, FamRZ 1996, 98]. c) Zur Anwendung von § 27 VersAusglG bei während der Ehezeit erfolgter Abfindung seitens des ausgleichspflichtigen und -berechtigten Ehegatten aus der Tätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten. (BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – XII ZB 453/14)
  2. Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen [Fortführung von BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 [m. Anm. Borth, S. 1552, sowie Anm. Hoppenz, S. 1553] (BGH, Beschl. v. 30.11.2016 – XII ZB 167/15).
  3. Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 28.9.2016 – XII ZB 325/16, FamRZ 2016, 2081, und v. 12.10.2016 – XII ZB 372/15, FamRZ 2017, 97] (BGH, Beschl. v. 23.11.2016 – XII ZB 323/15).
  4. Zur Inhaltskontrolle zweier einander folgender Eheverträge (OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.6.2016 – 9 UF 133/14, FamRZ 2016, 2104 m. Anm. Bergschneider S. 2109).

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