Rz. 4

Sein Regelungsbereich betrifft nicht eine bereits durchgeführte oder bevorstehende Trennung. Die Ehe ist intakt. Die Eheleute regeln die Rechtsverhältnisse ihrer Ehe (Ehewirkungen), beziehen aber meistens, wenngleich nicht zwingend, den Fall einer evtl. später erfolgenden Trennung und/oder Scheidung mit ein.

 

Rz. 5

Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen können schon vor der Eheschließung geschlossen werden.[4]

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