Rz. 6

Die Ehe ist nicht mehr intakt.[5] Die Ehegatten wollen sich aber nicht trennen, sondern vor dem Hintergrund der Krise ein Regelwerk errichten, welches Ängste vor Trennungs- und Scheidungsfolgen beseitigt und Vertrauen schafft, um eine Trennung zu verhindern und die Fortsetzung der Ehe zu ermöglichen.

 

Rz. 7

In dieser Situation besteht eine erhöhte Gefahr einseitiger Übervorteilung zulasten desjenigen Ehegatten, der die Ehe retten will und bereit ist, dafür einen hohen Preis zu bezahlen. Die Bezeichnung "Ehevertrag in oder aus Verzweiflung" von Dauner-Lieb[6] ist daher ebenso griffig wie sie diese Gefahr zum Ausdruck bringt.

 

Rz. 8

Eine besonders hinterlistige Taktik ist, dem anderen Ehegatten wahrheitswidrig eine Versöhnungs- bzw. Ehefortführungsabsicht vorzuspiegeln und ihn dadurch zu Zugeständnissen zu bewegen.

 

Rz. 9

 

Beispiel

M hat einen hohen Zugewinn erzielt und ist fest und endgültig zu Trennung und Scheidung entschlossen. F bittet ihn inständig, die Ehe fortzusetzen. M willigt ein, aber nur unter der Voraussetzung, dass F zuvor einen Gütertrennungsvertrag unterschreibt. In Wahrheit besteht seine Trennungsabsicht unverändert fort. Nach einer Schamfrist von einem Jahr trennt sich M doch von F.

 

Rz. 10

F kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, ist aber voll beweisbelastet. Den Beweis wird sie nicht führen können.[7]

 

Rz. 11

Muster 4.1: Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft

 

Muster 4.1: Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft

Eine entsprechende Vertragsklausel hätte das Risiko der F vermindert:

"Die Ehegatten vereinbaren für ihre Ehe Gütertrennung. Hierbei gehen sie davon aus, dass es bis zum _________________________ nicht zu einer Trennung kommt. Für den anderen Fall verpflichtet sich M, sich nicht auf die vereinbarte Gütertrennung zu berufen und einen Zugewinnausgleichs analog der gesetzlichen Vorschriften für den Zeitraum von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu zahlen."

[5] Dauner-Lieb, FF 2010, 343, 347.
[6] Dauner-Lieb, FF 2010, 343, 345.
[7] Hoffmann, FF 2004, 7 Fn 39.

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