Ein notarieller Ehevertrag ist nichtig, wenn der Ehefrau nach dem Vertrag weder ein Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes zustehen soll und auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden ist. Diese in der Summe unangemessene Benachteiligung der Ehefrau führt zur Nichtigkeit des Vertrages, weil die bei dessen Abschluss schwangere Ehefrau als Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes diesem in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen war und sich im Hinblick darauf, dass sie damit rechnen musste, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde, in einer Zwangslage befand (red. LS).

(OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.5.2017 – 3 W 21/17)

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