Rz. 48

Es könnte erwogen werden, aus Kostengründen nur den bisher entstandenen Zugewinn auszugleichen, um die höheren Gebühren einer Gütertrennungsvereinbarung zu vermeiden. Es bestehen hier aber zwei erhebliche Risiken.

 

Rz. 49

Auch wenn weiterer Zugewinn eines der beiden Ehegatten in der Zeit zwischen Beurkundung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags fernliegend erscheint, so kann doch das erstrebte Ziel, denselben nicht zum Ausgleich zu bringen, auf diesem Wege nicht erreicht werden. Man denke nur an den Sachverhalt der Lotto-Entscheidung des Bundesgerichtshofs.[24]

 

Rz. 50

Es kommt hinzu: Was wollen die Ehegatten in einem solchen Fall erreichen? Ist es ihnen einerlei, ob noch ausgleichspflichtiger Zugewinn entsteht oder sind sie sich einig, dass ein solcher nicht ausgeglichen wird und wollen die zusätzlichen Notarkosten sparen? Sicher spricht einiges für die zweite Variante. Dann besteht aber zumindest die Gefahr, dass die gesamte Urkunde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesamtbeurkundung nichtig ist (siehe § 6 Rdn 39 ff.).

 

Rz. 51

Soweit das Absehen von einer Gütertrennungsklausel in der Literatur – zurückhaltend – aus Kostengründen erwogen wird,[25] sollte daher ein entsprechender Hinweis in die Urkunde aufgenommen werden.

 

Rz. 52

Muster 9.5: Gütertrennung ohne Regelung des Zugewinnausgleichs

 

Muster 9.5: Gütertrennung ohne Regelung des Zugewinnausgleichs

Der Notar wies darauf hin, dass, wenn nicht zusätzlich Gütertrennung vereinbart wird, Zugewinn, der in der Zeit zwischen der heutigen Beurkundung und der Zustellung eines Scheidungsantrags entsteht, ausgleichspflichtig sein kann.

Die Erschienenen erklärten sodann: Wir wollen es gleichwohl bei der Regelung über den Ausgleich des Zugewinns belassen.

 

Rz. 53

 

Praxistipp

Es kann im Einzelfall (sofern nicht andere Gesichtspunkte dagegen sprechen) auch in Betracht kommen, die Beurkundung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu verschieben, um das gewollte Ziel kostengünstiger zu erreichen. Das unter Rdn 49 aufgezeigte Risiko besteht allerdings auch hier, wenn unvorhergesehen (weiterer) Zugewinn entsteht und sich der andere Ehegatte sodann weigert, den vorgesehenen Vertrag abzuschließen.

[25] FormB FA-FamR/Steer, Kap. 12 S. 1081.

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