Rz. 569

Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt voraus, dass für die Beteiligten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Es handelt sich dabei um den gesetzlichen Güterstand. Nach § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Dieser Güterstand stellt das gesetzliche Leitbild dar. Er unterliegt aber der Parteidisposition.

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