Rz. 628

Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen entsteht auch durch Rechtsgeschäft aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung-dies geschieht gerade, wenn Ehegatten, die nicht in Gütergemeinschaft leben, gemeinsam ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung in der Weise erwerben, dass jeder das Eigentum zu einem Bruchteil erlangen soll. Diese Fälle stehen hier selbstredend im Vordergrund. Aufgrund des Umstands, dass allein aufgrund der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand keine dingliche Mitberechtigung der Ehegatten entsteht, vereinbaren sie häufig den Erwerb von Miteigentum (siehe oben Rn 4 ff.).

Das Gesetz versteht unter Miteigentum, wie sich aus § 1008 BGB ergibt, den Fall, dass "das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zusteht".

 

Rz. 629

 

Praxistipp

Rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände liegen vor, wenn Miteigentumsbruchteile an bisher ungeteiltem Eigentum rechtsgeschäftlich erworben werden. Möglich ist, dass ein Alleineigentümer mindestens einen Eigentumsbruchteil an einen anderen veräußert oder, dass mehrere Personen die ganze Sache von ihm als Bruchteilsberechtigte erwerben. Der Begründungsakt unterliegt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.[364] Erwerb und Verlust des Miteigentums richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über das Eigentum. Die Übertragung von Anteilen an einem Grundstück bedarf daher der Auflassung und Eintragung nach §§ 873, 925 BGB.

Ehegatten können rechtsgeschäftlich nach den allgemeinen Regeln (§ § 873, 925, 929 ff. BGB) ebenfalls Miteigentum erwerben, sofern sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder Gütertrennung (§ 1414 BGB besteht).[365] Bei beiden Güterständen entsteht durch die Eheschließung kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Eine dingliche Beteiligung eines Ehegatten am Vermögen des anderen findet im Rahmen der Zugewinngemeinschaft weder zu Beginn der Ehe (§ 1363 Abs. 2 S. 1 Hs.1 BGB) noch hinsichtlich des während der Ehe hinzuerworbenen statt (§ 1363 Abs. 2 S. 1 Hs.2 BGB). Der gesetzliche Güterstand schließt aber auch nicht aus, dass die Ehegatten durch Rechtsgeschäft gemeinsames Vermögen bilden, sei es nun Gesamthandsvermögen, sei es auch Vermögen, das ihnen in Form der Gemeinschaft nach Bruchteilen zusteht.[366]

 

Rz. 630

Die Gütertrennung gleicht insoweit der Zugewinngemeinschaft, als nur zwei Vermögensmassen, nämlich die getrennten Vermögen der Frau und des Mannes existieren. Von dieser unterscheidet sie sich dadurch, dass auch nach Beendigung des Güterstands kein schuldrechtlicher Ausgleich nach Güterrecht stattfindet und dass die Sondervorschriften der § § 13631370 BGB nicht anwendbar sind. Da sich mithin der Inhalt des Güterstandes auf die negative Aussage beschränkt, dass gerade keine güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen, findet sich im Gesetz folgerichtig keine Norm, die eine inhaltliche Regelung der Gütertrennung trifft; geregelt ist lediglich, unter welchen Umständen Gütertrennung eintritt. Weil nun aber die allgemeinen Ehewirkungen ebenso erhalten bleiben wie die Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Abreden-insoweit gilt nichts anderes als bei der Zugewinngemeinschaft-, ist Gütertrennung nicht identisch mit der Unmöglichkeit gemeinschaftlicher Rechte überhaupt. Die Bedeutung der Gütertrennung erschöpft sich darin, dass gemeinsames Vermögen nicht güterrechtlich entsteht, sondern nur rechtsgeschäftlich gebildet werden kann.

 

Rz. 631

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag (§§ 1415, 1408 ff. BGB) Gütergemeinschaft vereinbart, wird das beiderseitige Vermögen der Ehegatten grundsätzlich allein durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft zu Gesamtgut, also zu gemeinschaftlichem Vermögen beider Ehegatten (§ § 1416, 1410 f. BGB), sogenannte Vermögensverschmelzung; das gilt für das eingebrachte Vermögen ebenso wie für das von jedem Ehegatten während des Bestehens der Gütergemeinschaft hinzuerworbene Vermögen (§ 1416 Abs. 1 BGB). Es gilt also der Grundsatz der Universalsukzession. Demnach werden die einzelnen Vermögensgegenstände gemeinschaftlich, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Übertragung bedarf (§ 1416 Abs. 2 BGB). Das Gesamtgut steht den Ehegatten zur gesamten Hand zu.

 

Praxistipp

Daher entsteht, auch wenn zum Beispiel ein Grundstück an die Ehegatten als Miteigentümer zu je ein Halb aufgelassen ist, Gesamthandseigentum beider Teile. Gesonderte Anteile als Bruchteilseigentümer können die Eheleute nur haben, wenn sie insoweit ehevertraglich Vorbehaltsgut vereinbaren (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB); denn das Vorbehaltsgut ist vom Gesamtgut ausgeschlossen (§ 1418 Abs. 1 BGB).
Ehegatten können also unter den genannten Voraussetzungen, gleich in welchem Güterstand sie leben, Miteigentum begründen. Leben die Partner im gesetzlichen Güterstand oder haben sie Gütertrennung vereinbart, ist Schaffung von Miteigentum üblich, um gemeinsames Vermögen zu bilden. Bei bestehender Gütergemeinschaft dagegen ist der endgültige Erwerb zu Bruchteilseigentum nur möglich, wenn die Bruchteile Vorbehaltsgut werden, weshal...

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