Eigentumsverhältnisse

Grundbesitz (bebaut und/oder unbebaut) kann bei Eheleuten im Alleineigentum eines der Ehegatten stehen, gemeinsames Eigentum beider Ehegatten (Bruchteilseigentum i. S. d. §§ 741 ff. BGB) oder Gesamthandseigentum sein. Maßgebend dafür ist auch der Güterstand, in dem die Ehegatten familienrechtlich leben:

  • Zugewinngemeinschaft

    Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist jeder Ehegatte grundsätzlich Eigentümer sowohl der Gegenstände, die er in die Ehe eingebracht hat, als auch solcher, die er während der Ehe erwirbt. Gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird daher in der Regel nur begründet, wenn sie es gemeinsam erwerben oder ein Ehegatte einen Teileigentumsanteil auf den anderen überträgt. Auch im Falle der Erbschaft wird derjenige Ehegatte Eigentümer, der den Gegenstand erbt.

  • Gütergemeinschaft

    Bei der Gütergemeinschaft werden grundsätzlich alle Gegenstände gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Durch die Begründung einer Gütergemeinschaft entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, die Ehegatten können – anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder Miteigentümer allein über seinen Eigentumsanteil verfügen kann – nur gemeinschaftlich über das gemeinsame Eigentum verfügen. Wird das Haus oder werden einzelne Wohnungen vermietet, werden beide Ehegatten aus den abgeschlossenen Mietverträgen berechtigt und verpflichtet. Ist im Grundbuch nur ein Ehegatte als Eigentümer eingetragen, wird das Grundbuch unrichtig und es ist zu berichtigen. Der nicht eingetragene Ehegatte hat einen Anspruch auf Änderung des Grundbuchs. Auch bei der Gütergemeinschaft bleibt die Bildung von Sondergut[1] und Vorbehaltsgut[2] möglich. Gegenstände, die zum Sondergut und/oder Vorbehaltsgut gehören, bleiben im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten.

  • Gütertrennung

    Bei der Gütertrennung ergeben sich keine Besonderheiten. Ebenso wie bei der Zugewinngemeinschaft ist jeder Ehegatte Eigentümer der von ihm erworbenen Gegenstände. Die Gütertrennung steht dem gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks durch die Ehegatten, durch den sie Miteigentümer oder – wenn sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden – Gesamthandseigentümer des Grundstücks werden, nicht entgegen.

[1] § 1417 BGB.
[2] § 1418 BGB.

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