Rz. 4

Diese setzt eine Vereinbarung der Ehegatten voraus, die aber in der Praxis nur selten ausdrücklich getroffen worden sein wird. Es wird deshalb regelmäßig nur eine stillschweigende Vereinbarung einer Bruchteilsberechtigung vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung über eine Beteiligung des anderen Ehegatten an einem Einzelkonto sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Maßgebliches Kriterium ist dabei, dass auf dem Konto des einen erfolgte Einzahlungen nach der Lebenserfahrung beiden Ehegatten zugute kommen sollten, auch ohne die Festlegung einer konkreten gemeinsamen Verwendung.[2] Hierfür genügt ein gemeinsames Sparen mit dem allgemeinen Ziel, das Sparguthaben später zum eigenen Nutzen wie der Daseinsvorsorge für Alter oder Krankheit einsetzen können oder es sogar erst dem Nutzen gemeinsamer Erben zugutekommen zu lassen.[3] Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsgemeinschaft kommt vor allem dann in Frage, wenn mit dem Guthaben auf dem Einzelkonto besondere gemeinsame Ausgabenzwecke in der Vergangenheit bereits verfolgt wurden oder zukünftig verfolgt werden sollen, wie beispielsweise die Anschaffung von Wohnung,[4] Einrichtung oder Familienauto oder die Finanzierung eines Urlaubs oder anderer gemeinsamer Unternehmungen.[5]

Die Beweislast für das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft trägt der Ehegatte, der die Ansprüche auf Teilung geltend macht.

[2] BGH FamRZ 2002, 1696, 1697 = NJW 2002, 3702.
[4] OLG Celle FamRZ 2008, 1949, 1950; OLG Bremen FamRZ 2011, 779, 780 m. zust. Anm. Floeth.

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