Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheleuten steht eine Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zu, wenn sie während der Ehe Beträge angespart haben und Einigkeit darüber bestand, dass die gesparten Beträge dem Eheleben dienen sollen
Leitsatz (amtlich)
Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zusteht (§§ 741 ff. BGB). Vereinnahmt ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, hat der andere Ehegatte aus § 749 BGB folgend einen Anspruch auf hälftige Auszahlung der vereinnahmten Gelder.
Normenkette
BGB §§ 741-742, 749
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 30.01.2006; Aktenzeichen 21 O 83/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.1.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Stendal wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie leben nach dem Auszug der Beklagten und den zwei gemeinsamen Kindern aus dem im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus getrennt. Das Scheidungsverfahren ist zwischenzeitlich vor dem AG Gardelegen anhängig.
Die Parteien verfügten über ein gemeinsames Girokonto bei der V. bank, auf dem die Gehaltszahlungen der Eheleute eingingen und von dem die Lebenshaltungskosten bestritten wurden.
Die Beklagte ist Inhaberin eines bei der E. bank AG geführten Sparkontos, auf das die Parteien bis zu ihrer Trennung am 24.9.2004 gemeinsam Zahlungen vornahmen. Beispielsweise überwiesen sie auf das Sparkonto von ihrem oben genannten Girokonto am 28.5.2003 einen Betrag i.H.v. 500 EUR und am 2.5.2004 einen solchen von 1.680 EUR.
Am 14.7.2004 überwies die Beklagte von dem genannten Sparkonto einen Betrag i.H.v. 10.000 EUR auf das oben genannte Girokonto und hob diesen Betrag in der Folge in bar ab. Unter anderem verwendete sie hiervon einen Betrag i.H.v. rund 7.000 EUR für den Erwerb von Haushaltsgegenständen für die Ausstattung ihrer neuen Wohnung, die sie am 24.9.2004 mit den gemeinsamen Kindern bezog. Das Sparkonto wies zum 30.9.2004 noch ein Guthaben von 223,07 EUR auf.
Von dem Arbeitseinkommen des Klägers zahlt sein Arbeitgeber monatlich rund 35 EUR auf ein auf den Namen des Klägers laufendes Depotkonto bei der Fondgesellschaft U. ein, welches der Kläger für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen seines Arbeitgebers eingerichtet hatte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, von dem Sparguthaben der Beklagten die Hälfte beanspruchen zu können, da dieses gemeinsames Vermögen der Eheleute dargestellt habe und ein Zugewinnausgleich nicht durchzuführen sei.
Der Kläger hat ursprünglich im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft von der Beklagten über die Entwicklung des genannten Sparguthabens begehrt. Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.111,53 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger widerklagend zu verurteilen,
1. Auskunft über den Bestand seiner Aktien bei der U. für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.8.2005 durch Vorlage von Abrechnungsbescheinigungen zu erteilen,
2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft erforderlichenfalls zu Ziff. 1 an Eides statt zu versichern und
3. einen nach der Auskunftserteilung zu bestimmenden Betrag an sie zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die von ihr erworbenen Gegenstände der Hausratsteilung unterlägen. Sie rechne mit den Unterhaltsansprüchen der beiden gemeinsamen Töchter auf. Auch könne sie eine Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Hausgrundstück beanspruchen. Überdies stünden ihr Ansprüche aus dem Sparguthaben zu, das der Kläger für die Anlage seiner vermögenswirksamen Leistungen eingerichtet habe.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.111,53 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit der am 3.3.2006 eingegangenen Berufung gewandt. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf den titulierten Betrag i.H.v. 5.111,53 EUR, da er diese Ansprüche im Rahmen des Zugewinnverfahrens verfolgen könne. Sie selbst habe mit Schriftsatz vom 28.10.2005 den Ehescheidungsantrag nebst Prozesskostenhilfegesuch bei dem AG Gardelegen eingereicht. Auch der Kläger habe die Scheidung der Ehe mit Schriftsatz vom 25.11.2005 beantragt. In...