Entscheidungsstichwort (Thema)

Bruchteilsgemeinschaft an angesparten Geldern trotz Gütertrennung

 

Leitsatz (amtlich)

Sind sich die Eheleute darüber einig, dass die während des Bestehens der Ehe auf einem Einzelsparkonto angesparten Gelder für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, den Erwerb eines Eigenheims bzw. den Umbau einer Mietwohnung und für gemeinsame Urlaube verwendet werden sollen, so steht die Forderung aus dem Konto auch dann beiden Eheleuten gemeinschaftlich als Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) zu, wenn sie im Güterstand der Gütertrennung leben, der Kontoinhaber wesentlich mehr als der andere Ehegatte auf das Konto eingezahlt hat und letzterer über ein Einzelsparkonto verfügt.

 

Normenkette

BGB §§ 741-742, 749 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 26.05.2005; Aktenzeichen 1 O 384/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Bremen vom 26.5.2005 (Bl. 79 ff. d.A.) i.d.F. des Beschlusses vom 21.6.2005 (Bl. 93 f.) dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für die mit Schriftsatz vom 23.5.2005 (Bl. 69 ff. d.A.) angekündigte Klage für die gesamte Hauptforderung von 7.205,22 EUR Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin G., Bremen, beigeordnet wird.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für ihre gesamte angekündigte Klage zu bewilligen, auch soweit ihr Antrag vom LG zurückgewiesen wurde, denn ihre Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

I. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, einen hälftigen Ausgleichsanspruch bezüglich des Guthabens geltend, das sich auf einem auf den Antragsgegner lautenden Sparkonto am 24.9.2002 befunden hat. Die Parteien schlossen am 29.7.1988 die Ehe. Durch Ehevertrag vom 18.12.1987 vereinbarten sie den Güterstand der Gütertrennung. Der Antragsgegner ist als Finanzbeamter tätig. Die Antragstellerin betreute die 1991 und 1994 geborenen Kinder und bezieht seit 1998 Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Die Parteien verfügten zunächst über jeweils eigene Giro- und Sparkonten. Im Jahre 1994 löste die Antragstellerin ihr Girokonto auf. Das sich auf dem Konto befindliche Guthaben zahlte sie auf ihr Sparkonto ein. Ab diesem Zeitpunkt flossen sämtliche Einkünfte der Parteien auf das Girokonto des Antragsgegners, für das die Antragstellerin eine Kontovollmacht hatte. Von diesem Konto wurden die laufenden Ausgaben zum Lebensunterhalt der Familie bestritten.

Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass Überschüsse vom Girokonto auf das Sparkonto des Antragsgegners bei der Sparkasse Bremen (Kto.-Nr.: ...) eingezahlt werden. Für dieses Sparkonto besaß die Antragstellerin keine Kontovollmacht. Von dem sich auf diesem Sparkonto befindlichen Guthaben wurde von den Parteien im Jahre 1996 eine neue Schlafzimmereinrichtung angeschafft. Auch für andere Neuanschaffungen wurden Mittel von dem Sparkonto verwendet. Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragstellerin bestand in den letzten Jahren vor der Trennung außerdem der Plan, das auf dem Sparkonto befindliche Geld zur Finanzierung eines Eigenheims bzw. für einen Umbau der ehelichen Wohnung zu verwenden.

Am 19.5.2002 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er sich von ihr trennen werde. Am 24.9.2002 hob er 3.000 EUR von seinem Sparkonto ab, das am 2.7.2002, dem Tag, an dem der Antragsgegner zuletzt eine Kontoverfügung vorgenommen hatte, ein Guthaben von 14.191,41 EUR aufwies. Am 1.10.2002 zog der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und entzog der Antragsgegnerin die Kontovollmacht für sein Girokonto. Auf dem Sparkonto befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 11.205,41 EUR. Für das Jahr 2002 wurde außerdem eine Zinsgutschrift von 219,02 EUR erteilt.

Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner mit der angekündigten Klage die Hälfte des Guthabens, das sich vor der Abhebung des Antragsgegners vom 24.9.2002 auf dem Sparkonto befunden hat sowie die Hälfte der für das Jahr 2002 gutgeschriebenen Zinsen, insgesamt 7.205,22 EUR. Sie ist der Ansicht, dass ihr die Hälfte des angesparten Guthabens zustehe, weil nach dem Willen der Parteien auf dem Sparkonto ausschließlich Geld angespart worden sei, das der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gedient habe.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass er als Inhaber des Sparkontos auch im Innenverhältnis Alleinberechtigter an dem Guthaben sei. Das ergebe sich bereits aus der vereinbarten Gütertrennung. Außerdem stamme der angesparte Betrag ganz überwiegend aus seinem Einkommen.

Das LG Bremen hat der Antragstellerin mit Beschl. v. 26.5.2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung lediglich für eine Hauptforderung von 5.602,71 EUR bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass an dem Guthaben des Sparkontos des Antragsgegners eine Bruchteilsgemeinschaft der Parteien bestanden habe. Maßgeblich für die Beendigung ...

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