Rz. 691
Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass der Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des Schuldners auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, also in einem inneren natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese erforderliche Konnexität ist gegeben, wenn beide Ansprüche aus der von den Beteiligten durch die Ehe begründeten und durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft herrühren. Vorliegend ging es um einen Antrag des Antragstellers auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück aus einem notariellen Ehevertrag mit Modifizierungen zum Zugewinnausgleich und dem dagegen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Gegenansprüche aus Kreditverpflichtungen aus der Anschaffung der Immobilie und Ansprüchen aus Gesamtschuldnerausgleich aus gemeinschaftlichen, jedoch im Innenverhältnis alleine den Antragsteller treffenden Verbindlichkeiten.[958]
Rz. 692
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn nur eine möglicherweise noch nicht abgeschlossene Vermögensauseinandersetzung eingewendet wird. Dem Vortrag, der Ausgleichsgläubiger habe keine vollständige Auskunft über den Bestand eines gemeinsamen Kontos erteilt, muss entgegengehalten werden, dass diese Auskunft als Mitberechtigter des gemeinsamen Kontos unschwer selbst eingeholt werden kann.[959] Insoweit fehlt es in diesem Fall an der genauen Bezeichnung der Gegenforderung.
Rz. 693
Ein Zurückbehaltungsrecht des Zugewinnausgleichsschuldners besteht, wenn dieser einen Anspruch aus Ehegatteninnengesellschaft einwendet.[960]
Rz. 694
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn in einem Vergleich der Zugewinnausgleich und die Kosten geregelt wurden, wonach der Gläubiger Zugewinn erhält, seinerseits aber durch Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten an den Schuldner erstatten muss. Insoweit fehlt es an einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis. Zwar sind sowohl Zugewinnausgleichsforderung als auch der Kostenerstattungsanspruch Gegenstand des Vergleichs. Beide haben aber verschiedene Grundlagen: Während der Zugewinnausgleichsanspruch aus dem güterrechtlichen Verhältnis herrührt, beruht der Kostenerstattungsanspruch auf dem späteren Prozessrechtsverhältnis.[961]
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