Rz. 1302

Der Güterstand der Gütergemeinschaft endet bei rechtskräftiger Ehescheidung (§§ 1564 ff. BGB) oder rechtskräftiger Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB), Aufhebung durch Ehevertrag (§§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB), Tod eines Ehegatten oder rechtskräftigem Aufhebungsbeschluss (§ 1479 BGB).[1467] Die Aufzählung ist abschließend.

[1467] Vgl. zur Beendigung der Gütergemeinschaft: Stumpp, Rpfleger 1979, 441; Bölling, FamRZ 1982, 234; 1982, 993; Grasman, FamRZ 1984, 957; Behmer, FamRZ 1988, 339; Dörr, NJW 1989, 1953; Kappler, FamRZ 2007, 696; 2010, 1294.

a) Rechtskräftige Ehescheidung oder Eheauflösung

 

Rz. 1303

Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird beendet mit rechtskräftiger Ehescheidung (§§ 1564 ff. BGB) oder rechtskräftigem Beschluss über die Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB).[1468]

[1468] Zum Zusammentreffen von Gütergemeinschaft und Scheidungsverfahren: Ensslen, FamRZ 1998, 1077.

b) Aufhebung durch Ehevertrag

 

Rz. 1304

Der Güterstand kann auch durch den Abschluss eines neuen Ehevertrags (§§ 1408 ff. BGB) aufgehoben werden. Wird in diesem Ehevertrag, mit dem die Gütergemeinschaft aufgehoben wird, nicht zugleich ein anderer Güterstand vereinbart, tritt für die Ehegatten Gütertrennung ein (§ 1414 S. 2 BGB).

c) Tod eines Ehegatten

 

Rz. 1305

Auch der Tod eines Ehegatten (§ 1482 BGB) beendet den Güterstand der Gütergemeinschaft, es sei denn, es wurde eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern, eine sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft, im Ehevertrag geregelt (§§ 1483 ff. BGB).

d) Rechtskräftiger Aufhebungsbeschluss

 

Rz. 1306

Ferner tritt Beendigung mit einem rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss ein (§ 1479 BGB), den der nichtverwaltende Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1447 BGB, der das Gesamtgut alleinverwaltende Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1448 BGB und bei gemeinsamer Verwaltung jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1469 BGB beantragen kann. Mit der Rechtskraft der richterlichen Aufhebungsentscheidung gilt die Gütergemeinschaft als aufgehoben und es tritt die Gütertrennung ein (§§ 1449 Abs. 1, 1470 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 1307

Für gerichtliche Verfahren auf Aufhebung der Gütergemeinschaft sind die Familiengerichte zuständig. Der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft kann beispielsweise in Verbindung mit einem Auskunftsantrag gemäß § 1435 S. 2 BGB in Form eines Stufenantrags gestellt werden.[1469] Der andere Ehegatte kann einen Widerantrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft stellen.[1470]

 

Rz. 1308

Eine Aufhebung der Gütergemeinschaft kann wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht durch eine einstweilige Anordnung begehrt werden. Die Anordnung von Maßnahmen zum vorläufigen Schutz des antragstellenden Ehegatten bzw. zur Sicherung des Rechtsfriedens ist dagegen möglich. Ebenso ist Sequestration von Gesamtgutgegenständen möglich.[1471]

[1469] OLG Hamburg OLGE 30, 133.
[1470] BGH NJW 1959, 625.
[1471] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1447 Rn 19 m.w.N.

aa) Aufhebungsantrag bei Alleinverwaltung

 

Rz. 1309

Bei Alleinvertretung kann der nicht verwaltende Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1447 BGB und der Verwalter unter den Voraussetzungen des § 1448 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen.

(1) Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten

 

Rz. 1310

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann unter den Voraussetzungen des § 1447 Nr. 1 – Nr. 4 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen.

(a) Unfähigkeit des Gesamtgutsverwalters oder Missbrauch

 

Rz. 1311

Gemäß § 1447 Nr. 1 BGB kann der nicht verwaltende Ehegatte die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht.

 

Rz. 1312

Eine Unfähigkeit des Gesamtgutsverwalters zur Verwaltung des Gesamtguts ist anzunehmen, wenn er wegen körperlicher, geistiger oder altersbedingter Gründe oder aufgrund Abwesenheit oder Geschäftsuntüchtigkeit die Verwaltung nicht ordnungsgemäß ausübt im Sinne des § 1435 BGB. Unerheblich ist, ob der Gesamtgutsverwalter schuldhaft handelt.

 

Rz. 1313

Ein Missbrauch des Rechts, das Gesamtgut zu verwalten, liegt vor, wenn der Gesamtgutsverwalter in den Fällen der §§ 14231425 BGB ohne Zustimmung des nicht verwaltenden Ehegatten handelt oder gegen die Grundsätze des § 1435 BGB verstößt. Ein Missbrauch ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Gesamtgutsverwalter das eingebrachte Gut benutzt, um in einem ehebrecherischen Verhältnis zusammenleben zu können.[1472]

 

Rz. 1314

Sowohl bei Unfähigkeit des Gesamtgutsverwalters als auch bei Missbrauch muss die Möglichkeit einer erheblichen Gefährdung der Rechte des nicht verwaltenden Ehegatten für die Zukunft gegeben sein. Eine abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung ist insoweit ausreichend.[1473] Es genügt, wenn nach Würdigung aller Umstände eine Gefährdung nicht unwahrscheinlich erscheint.[1474] Bei der Gesamtwürdigung sind nicht nur missbräuchliche Verwaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen, sondern maßgebend ist das gesamte Verhalten des Verwalters.[1475] Beispielsweise kann aus dem Vorliegen mehrfacher gleichartiger Handlungen auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden.[1476]

[1472] BGHZ 1, 313.
[1473] BGHZ 1, 313, 316.
[1474] BGHZ 48, 3...

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