Rz. 215

Liegen die Voraussetzungen der Scheidung der Ehe des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vor, führt dies im Falle gesetzlicher Erbfolge automatisch zum Wegfall des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB.

 

Rz. 216

Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, ist aber die Ehe aus formalen Gründen oder beispielsweise wegen offener Folgesachen wie dem Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig geschieden, liegt es ebenso wenig wie nach Rechtskraft der Scheidung im Interesse des verstorbenen Ehegatten, dem Partner der gescheiterten Ehe den gesetzlichen Zugewinnausgleich zuzuwenden.

 

Rz. 217

Um Auslegungsprobleme und Streit ggf. der – anderweitigen – Erben mit dem überlebenden Partner der gescheiterten Ehe zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Begriff der "Beendigung der Ehe" im Ehevertrag auf das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1933 BGB auszudehnen.

 

Rz. 218

Eine mögliche – zusätzliche – Formulierung wäre:

 

Formulierungsbeispiel

Einer Beendigung der Ehe steht das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1933 BGB gleich.

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