Rz. 1559

Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Wahl-Zugewinngemeinschaft ihr Güterstand ist (Art. 3 Abs. 1); für Deutschland besteht Formzwang des Ehevertrags. Nach Art. 3 Abs. 2 kann der Vertrag vor Eingehung oder während des Bestands der Ehe geschlossen werden. Der Güterstand wird mit Abschluss des Vertrages, frühestens jedoch mit dem Tag der Eheschließung wirksam, wobei die Vorschriften über die Änderung eines bis dahin bestehenden Güterstands unberührt bleiben. Die Eheleute dürfen den Güterstand bzgl. Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei Beendigung des Güterstands (bezogen auf Kap. V des Abkommens, das Art. 8 mit Art. 14 umfasst) modifizieren (Art. 3 Abs. 3).

 

Rz. 1560

Der Güterstand endet durch Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten, durch Wechsel des Güterstands oder mit Rechtskraft der Ehescheidung oder jeder anderen gerichtlichen Entscheidung, die den Güterstand beendet (Art. 7).

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