Rz. 1564

Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts des Güterstands. Verbindlichkeiten werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie das Aktivvermögen übersteigen (Art. 8 Abs. 1). Maßgebend ist also der Bestand des Vermögens entweder bei der Heirat oder durch späteren Vertrag bei entsprechender Rechtswahl. Art. 8 Abs. 2 rechnet dem Anfangsvermögen – ähnlich wie § 1374 Abs. 2 BGB – den privilegierten Erwerb (Erbschaft, Schenkung oder Schmerzensgeld) zu. Art. 8 Abs. 2 S. 2 regelt den negativ-privilegierten Erwerb ("Die Verbindlichkeiten, die dieses Vermögen betreffen, werden beim Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie das Aktivvermögen überschreiten").

 

Rz. 1565

Art. 8 Abs. 3 normiert eine Ausnahme vom privilegierten Erwerb: Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet dessen Früchte sowie die Gegenstände des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat. Aus dem Anfangsvermögen gezogene Früchte unterfallen somit dem Zugewinnausgleich, ebenso der Wertzuwachs an einem an einen Verwandten in gerader Linie verschenkten Gegenstand, der während der Dauer des Güterstands durch vom Anfangsvermögen unabhängige Mittel erzielt wurde (siehe Art. 10). Die Ehegatten dürfen diese Regelungen jedoch auch modifizieren und im Rahmen ihres Ehevertrags somit weitere Vermögenswerte ausgleichsfrei halten. Schenkungen an Verwandte in gerader Linie werden daher sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen nicht berücksichtigt und bleiben somit ausgleichsfrei. Zu der vom BGH erst jüngst erneut entschiedenen Streitfrage, ob auch Zuwendungen unter Eheleuten nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert sind,[1696] äußert sich das Abkommen nicht ausdrücklich; aus der Verwendung des Begriffs "Verwandte" ist aber der Schluss zu ziehen, dass die Norm Zuwendungen unter Ehegatten nicht privilegiert.

 

Rz. 1566

Art. 8 Abs. 4 und 5 hält die Ehegatten an, bei Abschluss des Ehevertrags ein Verzeichnis über ihr Anfangsvermögen zu erstellen, und normiert zwei (widerlegliche) Vermutungen: In Abs. 4 Satz 1, dass ein von beiden Ehegatten unterzeichnetes Verzeichnis richtig ist, und in Abs. 5, dass mangels eines Verzeichnisses kein – auch kein negatives – Anfangsvermögen vorhanden ist.

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