Rz. 41

Nach § 1414 BGB können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder diesen aufheben mit der Wirkung, dass der Güterstand der Gütertrennung eintritt. Eine solche Vereinbarung der Eheleute bedarf für ihre (Form-)Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

 

Rz. 42

In dem Zeitpunkt, zu dem die Eheleute durch notariell zu beurkundenden Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft aufheben und der Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB eintritt, entsteht die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB, da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet worden ist.

 

Rz. 43

 

Praxistipp

Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des gesetzlichen Güterstands und Entstehen der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB ist dieser Anspruch vererblich und übertragbar (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB).

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