Rz. 1523
Die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister ist unzulässig, wenn im Ehevertrag erhebliche Modifizierungen vorgenommen werden. Aufgrund der ihn charakterisierenden Besonderheiten lässt der Güterstand der Gütertrennung keine weiteren güterrechtlichen Vereinbarungen zu, insbesondere keine Modifizierung dahingehend, dass wesentliche Inhalte des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft übernommen werden.[1675]
Rz. 1524
Eine Eintragung der Gütertrennung in das Grundbuch ist nicht zulässig.[1676]
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