Rz. 1028
Allgemein besteht die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB auch bei kurzer Ehe und wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in vollen Umfang hergestellt werden konnte.[1216]
Rz. 1029
Eine Auskunftsverpflichtung nach § 1379 BGB besteht nicht, wenn das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn ohne jeglichen Zweifel festgestellt werden kann, dass eine Ausgleichsforderung nicht besteht[1217] oder wenn der Zugewinnausgleich durch Ehevertrag oder Vereinbarung gemäß § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB abschließend geregelt ist[1218] oder wenn der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist.[1219] Ein Auskunftsanspruch besteht auch dann nicht, wenn ein etwaig vorhandener Ausgleichsanspruch für beide Ehegatten verjährt ist und beide die Einrede der Verjährung erhoben haben.[1220]
Rz. 1030
Ebenfalls von der Auskunftspflicht des § 1379 BGB nicht umfasst sind Vermögensgegenstände, die aufgrund ihrer Vermögensstruktur nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen, so z.B. Vermögenswerte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen.
Die Auskunftspflicht des § 1379 BGB erstreckt sich auch auf privilegiert erworbene Vermögensgegenstände, da im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung etwaig in diesen Vermögensgegenständen erfolgte Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag der Zuwendung und dem Stichtag des Endvermögens Berücksichtigung finden.[1221]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen