Rz. 814

Es ist durch Ehevertrag möglich, die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB auszuschließen oder zu begrenzen. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, da die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB ehevertraglich abdingbar sind. Auch die Befreiung nur eines Ehegatten von der Beschränkung der §§ 1365, 1369 BGB ist zulässig.[1071]

Dagegen ist eine Erweiterung der Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen nicht möglich, dem steht § 137 BGB entgegen.

Der Ausschluss der Beschränkungen in der Vornahme von Gesamtvermögensgeschäften ändert die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten. Eine entsprechende Vereinbarung bedarf daher der Form des Ehevertrages, auch für die Aufhebung der Beschränkung nur für einen bestimmten Einzelfall.[1072]

[1071] Knur, DNotZ 1957, 470; MüKo/Koch, § 1365 Rn 99.
[1072] Staudinger/Thiele, § 1365 Rn 111.

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